| Förderung der Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss gem. §§ 61a, 77 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 SGB III |
Was wird gefördert?
Ein Auszubildender ohne Schulabschluss hat einen Anspruch, im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf einen nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet zu werden. Die Leistung wird nur erbracht, so weit sie nicht für den Zweck durch Dritte erbracht wird. Die notwendigen Qualifikationen müssen in einer schulischen Abschlussprüfung nachgewiesen werden.
Wer wird gefördert?
++ (gültig für SGB III Kunden) ## (gültig für SGB II Kunden) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose, die die o. g. Kriterien erfüllen. Voraussetzungen: Arbeitnehmer (Erwachsene) werden durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn sie die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung und eine erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme erwarten lassen. Der Erwerb eines Hauptschulabschlusses wird als Bestandteil einer Weiterbildungsmaßnahme realisiert. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940).
An dieser Stelle sind nur Förderzweck und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.
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Letzte interne Änderung: 19.03.2009