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Förderung der Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss gem. §§ 61a, 77 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 SGB III
Was wird gefördert?
Ein Auszubildender ohne Schulabschluss hat einen Anspruch, im Rahmen
einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf einen
nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines
gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet zu werden. Die Leistung
wird nur erbracht, so weit sie nicht für den Zweck durch Dritte
erbracht wird. 
Die notwendigen Qualifikationen müssen in einer schulischen
Abschlussprüfung nachgewiesen werden.
Wer wird gefördert?
++ (gültig für SGB III Kunden)
## (gültig für SGB II Kunden)

Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und
Arbeitslose, die die o. g. Kriterien erfüllen.

Voraussetzungen:

Arbeitnehmer (Erwachsene) werden durch Übernahme der
Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des
Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses
gefördert, wenn sie die Voraussetzungen für die Förderung der
beruflichen Weiterbildung und eine erfolgreiche Teilnahme an der
Maßnahme erwarten lassen. Der Erwerb eines Hauptschulabschlusses
wird als Bestandteil einer Weiterbildungsmaßnahme realisiert.

Rechtsgrundlagen:
Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940).

An dieser Stelle sind nur Förderzweck  und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.

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E-Mail: bestellung@tiaw.de

Letzte interne Änderung: 19.03.2009


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