| Förderung der beruflichen Weiterbildung gem. §§ 77-86 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II |
Was wird gefördert?
Der Bildungsgutschein ist die Zusicherung, dass bei Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung Weiterbildungskosten übernommen werden. Die Ausgabe eines Bildungsgutscheins setzt voraus, dass in einer persönlichen Beratung mit einer Fachkraft der Agentur für Arbeit bzw. des Trägers der Grundsicherung ein individuell notwendiger Qualifizierungsbedarf festgestellt wurde. Die Maßnahmen sollen vor allem dazu beitragen, - Qualifizierungsdefizite bei Arbeitnehmern zu beheben, um deren Beschäftigungsmöglichkeiten zu verbessern, - den Fachkräftebedarf der Wirtschaft zu decken und - durch frühzeitige Qualifizierung die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen.
Wer wird gefördert?
++ (gültig für SGB III Kunden) ## (gültig für SGB II Kunden) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende. Voraussetzungen: Arbeitnehmer werden gefördert: - wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder um eine drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder weil sie keinen Berufsabschluss besitzen, - wenn sie vor Beginn der Teilnahme durch die Agentur für Arbeit bzw. durch den Träger der Grundsicherung beraten worden sind und ihnen das Vorliegen der Fördervoraussetzungen durch einen Bildungsgutschein bescheinigt wurde und - wenn die Maßnahme und der Träger der Maßnahme von einer fachkundigen Stelle für die Förderung zugelassen sind. Der Bildungsgutschein beinhaltet u. a. - das Bildungsziel, - die Qualifizierungsschwerpunkte, - die vorgesehene max. Weiterbildungsdauer und - die Gültigkeitsdauer. Der Teilnehmer kann den Bildungsgutschein innerhalb der Gültigkeitsdauer bei einem zugelassenen Träger seiner Wahl für die Teilnahme an einer zugelassenen Maßnahme mit einem dem Bildungsgutschein entsprechenden Bildungsziel einlösen. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940).
An dieser Stelle sind nur Förderzweck und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.
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Letzte interne Änderung: 19.03.2009