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Förderung der beruflichen Weiterbildung gem. §§ 77-86 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II
Was wird gefördert?
Der Bildungsgutschein ist die Zusicherung, dass bei Teilnahme an einer
Maßnahme der beruflichen Weiterbildung Weiterbildungskosten
übernommen werden. Die Ausgabe eines Bildungsgutscheins setzt
voraus, dass in einer persönlichen Beratung mit einer Fachkraft der
Agentur für Arbeit bzw. des Trägers der Grundsicherung ein
individuell notwendiger Qualifizierungsbedarf festgestellt wurde.
Die Maßnahmen sollen vor allem dazu beitragen,
- Qualifizierungsdefizite bei Arbeitnehmern zu beheben, um deren
Beschäftigungsmöglichkeiten zu verbessern,
- den Fachkräftebedarf der Wirtschaft zu decken und
- durch frühzeitige Qualifizierung die Dauer der Arbeitslosigkeit zu
verkürzen.
Wer wird gefördert?
++ (gültig für SGB III Kunden)
## (gültig für SGB II Kunden)

Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende. 

Voraussetzungen:

Arbeitnehmer werden gefördert:
- wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit
beruflich einzugliedern oder um eine drohende Arbeitslosigkeit zu
vermeiden oder weil sie keinen Berufsabschluss besitzen,
- wenn sie vor Beginn der Teilnahme durch die Agentur für Arbeit
bzw. durch den Träger der Grundsicherung beraten worden sind und
ihnen das Vorliegen der Fördervoraussetzungen durch einen
Bildungsgutschein bescheinigt wurde und
- wenn die Maßnahme und der Träger der Maßnahme von einer
fachkundigen Stelle für die Förderung zugelassen sind.

Der Bildungsgutschein beinhaltet u. a. 
- das Bildungsziel,
- die Qualifizierungsschwerpunkte,
- die vorgesehene max. Weiterbildungsdauer und
- die Gültigkeitsdauer.
Der Teilnehmer kann den Bildungsgutschein innerhalb der
Gültigkeitsdauer bei einem zugelassenen Träger seiner Wahl für die
Teilnahme an einer zugelassenen Maßnahme mit einem dem
Bildungsgutschein entsprechenden Bildungsziel einlösen.

Rechtsgrundlagen:
Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940).

An dieser Stelle sind nur Förderzweck  und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.

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E-Mail: bestellung@tiaw.de

Letzte interne Änderung: 19.03.2009


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