| Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben gem. §§ 97-109, § 115 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II |
Was wird gefördert?
1. allgemeine Leistungen sowie 2. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und die ergänzenden Leistungen zur - Unterstützung der Beratung und Vermittlung, - Verbesserung der Aussichten auf Teilhabe am Arbeitsleben, - Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung, - Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, - Förderung der Berufsausbildung, - Förderung der beruflichen Weiterbildung. Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen zu erbringen, wenn Art und Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme unerlässlich machen. Die besonderen Leistungen umfassen - das Übergangsgeld nach den §§ 160-162, - das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht erbracht werden kann, - die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.
Wer wird gefördert?
++ (gültig für SGB III Kunden) ## (gültig für SGB II Kunden) Behinderte Menschen. Voraussetzungen: Behinderte Menschen, die wegen Art und Schwere der Behinderung gefördert werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wieder herzustellen und ihre Teilnahme am Arbeitsleben zu sichern. Die Besonderheiten sind den §§ 101-103 des SGB III zu entnehmen. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940).
An dieser Stelle sind nur Förderzweck und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.
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Letzte interne Änderung: 19.03.2009