| Vermittlungsgutschein gem. § 421g SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II |
Was wird gefördert?
Durch die kostenlose Inanspruchnahme eines privaten Vermittlers sollen die Eingliederungschancen des Arbeitsuchenden verbessert werden. Gefördert wird der Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mind. 15 Stunden pro Woche vermittelt hat.
Wer wird gefördert?
++ (gültig für SGB III Kunden) ## (gültig für SGB II Kunden) Arbeitsuchende. Voraussetzungen: Einen Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein hat, wer 1. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat (dazu gehört auch ein ruhender Anspruch) und 2. in einer Rahmenfrist von 3 Monaten vor der Beantragung des Vermittlungsgutscheines mind. 2 Monate arbeitslos war und 3. noch nicht vermittelt ist. Einen Rechtsanspruch hat auch, wer eine Beschäftigung ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, die von der Agentur für Arbeit als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) oder Strukturanpassungsmaßnahme (SAM) gefördert wird oder gefördert wurde. ALG II - Anspruchsberechtigten kann ein Vermittlungsgutschein ausgestellt werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Zahlung der Vergütung ist ausgeschlossen, - wenn der Vermittler von der Agentur für Arbeit mit der Vermittlung des Arbeitnehmers beauftragt ist, - wenn die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten 4 Jahre vor der Arbeitslosmeldung mehr als 3 Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt, - wenn das Arbeitsrechtsverhältnis weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst und nicht sozialversicherungspflichtig ist, - wenn das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als 3 Monaten begrenzt ist, - wenn der Vermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat oder nach den gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt worden ist. Hinweis: Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht längstens bis zum 31. Dezember 2010. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940).
An dieser Stelle sind nur Förderzweck und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.
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Letzte interne Änderung: 19.03.2009