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Freie Förderung gem. § 10 SGB III
Was wird gefördert?
Die gesetzlich geregelten Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
werden durch freie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung ergänzt,
die der Schaffung von Arbeitsplätzen auf dem 1. Arbeitsmarkt dienen.
Die individuelle Förderung ist an den Gegebenheiten des Einzelfalles
auszurichten. Projektförderungen sind bis auf weiteres nicht
zulässig.
Wer wird gefördert?
++ (gültig für SGB III Kunden) 

Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende.

Voraussetzungen:

- Erst wenn die im SGB III geregelten gesetzlichen Leistungen der
aktiven Arbeitsförderung nicht eingesetzt werden können und/oder
die freie Förderung den Integrationsprozess deutlich beschleunigt,
kann sie zur unmittelbaren Beendigung/Vermeidung der Arbeitslosigkeit
genutzt werden.
- Die freien Leistungen dürfen weder in ihrer Ausgestaltung und
Ausrichtung an die Stelle der Regelleistungen treten, noch die dort
getroffenen Voraussetzungen aushebeln.
- Sie dürfen die gesetzlichen Leistungen nicht aufstocken.
- Es ist unzulässig, im Rahmen eines Programms mit der freien
Förderung eine Regelleistung zu schaffen.

Mittel der freien Förderung dürfen nicht für Arbeitgeberprogramme
eingesetzt werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kann durch
Rechtsverordnung Näheres zur freien Förderung, insbesondere zu den
Voraussetzungen, den Grenzen und zum Verfahren regeln.  

Rechtsgrundlagen:
Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940).

Hinweis: Die Förderung ist befristet bis 31.12.2009.

An dieser Stelle sind nur Förderzweck  und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.

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TIAW GmbH
Juri-Gagarin-Ring 37
99084 Erfurt

Fax (0361) 596 33 66 (Bestellformular im PDF-Format)
E-Mail: bestellung@tiaw.de

Letzte interne Änderung: 19.03.2009


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