| Gründungszuschuss gem. §§ 57 und 58 SGB III |
Was wird gefördert?
Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
Wer wird gefördert?
++ (gültig für SGB III Kunden) Voraussetzungen: Ein Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer: - bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit a) einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hat oder b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III gefördert worden ist, - bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mind. 90 Tagen verfügt, - der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung (Stellungnahme einer fachkundigen Stelle) nachweist und - seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt. Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 144 SGB III (Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen, bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung, bei Entlassungsentschädigung und bei Sperrzeit) vorliegen oder vorgelegen hätten. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach dem SGB III noch nicht 24 Monate vergangen sind (von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden). Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940).
An dieser Stelle sind nur Förderzweck und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.
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Letzte interne Änderung: 19.03.2009