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Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (Egs) nach § 421j SGB III
Was wird gefördert?
Mit der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer werden Arbeitslosen
und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern, die das 50.
Lebensjahr vollendet haben, Anreize zur Beschäftigungsaufnahme
geboten. Ist die Aufnahme einer neuen Beschäftigung mit finanziellen
Einbußen verbunden, wird die Nettoentgeltdifferenz durch die zeitlich
befristete Aufstockung des Arbeitsentgeltes teilweise ausgeglichen.
Zudem wird die geringere Alterssicherung durch Aufstockung der
Beiträge zur Rentenversicherung abgemildert.
Wer wird gefördert?
++ (gültig für SGB III Kunden)

Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung haben Arbeitnehmer, wenn
sie
1. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mind. 120 Tagen haben oder
geltend machen könnten,
2. ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das den tariflichen oder,
wenn eine tarifliche Bindung der Vertragsparteien nicht besteht, den
ortsüblichen Bedingungen entspricht und
3. eine monatliche Nettoentgeltdifferenz von mind. 50 EUR besteht.

Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen
dem pauschalierten Nettoentgelt, das sich aus dem der Bemessung des
Arbeitslosengeldes zu Grunde liegenden Arbeitsentgelt ergibt, und dem
niedrigeren pauschalierten Nettoentgelt der aufgenommenen
Beschäftigung.

Die Entgeltsicherung ist ausgeschlossen, wenn
- die Aufnahme der Beschäftigung bei einem früheren Arbeitgeber
erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten 2 Jahre vor
Antragstellung mehr als 3 Monate versicherungspflichtig beschäftigt
war; dies gilt nicht, wenn es sich um eine befristete Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe
a bis d des Neunten Buches gehandelt hat,
- bei einem Wechsel in eine betriebsorganisatorisch eigenständige
Einheit nach § 216b ein geringeres Arbeitsentgelt als bisher
vereinbart wurde,
- die Beschäftigung in einer Maßnahme nach dem Sechsten Kapitel
dieses Buches oder in einer Personal-Service-Agentur erfolgt oder
- der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder eine ähnliche Leistung
öffentlich-rechtlicher Art bezieht.

Hinweis: Vom 1. Januar 2010 an finden diese Regelungen nur noch
Anwendung, wenn der Anspruch auf Entgeltsicherung vor diesem Tag
entstanden ist. Bei erneuter Antragstellung können die Leistungen
längstens bis zum 31. Dezember 2011 bezogen werden.

Rechtsgrundlagen:
Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940).

An dieser Stelle sind nur Förderzweck  und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.

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Letzte interne Änderung: 19.03.2009


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