| Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (Egs) nach § 421j SGB III |
Was wird gefördert?
Mit der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer werden Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, Anreize zur Beschäftigungsaufnahme geboten. Ist die Aufnahme einer neuen Beschäftigung mit finanziellen Einbußen verbunden, wird die Nettoentgeltdifferenz durch die zeitlich befristete Aufstockung des Arbeitsentgeltes teilweise ausgeglichen. Zudem wird die geringere Alterssicherung durch Aufstockung der Beiträge zur Rentenversicherung abgemildert.
Wer wird gefördert?
++ (gültig für SGB III Kunden) Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung haben Arbeitnehmer, wenn sie 1. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mind. 120 Tagen haben oder geltend machen könnten, 2. ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Bindung der Vertragsparteien nicht besteht, den ortsüblichen Bedingungen entspricht und 3. eine monatliche Nettoentgeltdifferenz von mind. 50 EUR besteht. Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das sich aus dem der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Grunde liegenden Arbeitsentgelt ergibt, und dem niedrigeren pauschalierten Nettoentgelt der aufgenommenen Beschäftigung. Die Entgeltsicherung ist ausgeschlossen, wenn - die Aufnahme der Beschäftigung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten 2 Jahre vor Antragstellung mehr als 3 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um eine befristete Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d des Neunten Buches gehandelt hat, - bei einem Wechsel in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit nach § 216b ein geringeres Arbeitsentgelt als bisher vereinbart wurde, - die Beschäftigung in einer Maßnahme nach dem Sechsten Kapitel dieses Buches oder in einer Personal-Service-Agentur erfolgt oder - der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Hinweis: Vom 1. Januar 2010 an finden diese Regelungen nur noch Anwendung, wenn der Anspruch auf Entgeltsicherung vor diesem Tag entstanden ist. Bei erneuter Antragstellung können die Leistungen längstens bis zum 31. Dezember 2011 bezogen werden. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940).
An dieser Stelle sind nur Förderzweck und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.
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Letzte interne Änderung: 19.03.2009