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Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen - Transferkurzarbeitergeld nach § 216b SGB III
Was wird gefördert?
Förderung der Eingliederung von Arbeitnehmern bei betrieblichen
Restrukturierungen zur Vermeidung von Entlassungen und zur
Verbesserung ihrer Vermittlungsaussichten. Eine Strukturkrise ist
nicht mehr erforderlich.

Betriebliche Voraussetzungen: 
- wenn in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnahmen auf Grund einer
Betriebsänderung durchgeführt und
- die vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer zur Vermeidung von
Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Eingliederungschancen in
einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst
werden.

Persönliche Voraussetzungen:
- wenn der Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht ist,
- nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige
Beschäftigung fortsetzt oder im Anschluss an die Beendigung eines
Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
- nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist und
- vor der Überleitung in die betriebsorganisatorisch selbständige
Einheit aus Anlass der Betriebsänderung an einer arbeitsmarktlich
zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung der
Eingliederungsaussichten teilgenommen hat.
Wer wird gefördert?
++ (gültig für SGB III Kunden)

von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer.

Voraussetzungen:

Anspruch auf Förderung besteht, wenn
1. Arbeitnehmer und solange sie von einem dauerhaften unvermeidbaren
Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind,
2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
4. der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt
worden ist.

Maßnahmen zur Eingliederung durch den Arbeitgeber/Träger:
Der Arbeitgeber ist zu aktiven Eingliederungsmaßnahmen verpflichtet:
- Standortbestimmung/Aktivierung durch Profiling, das die Stärken
und Schwächen des Arbeitnehmers analysiert,
- bei Bedarf Qualifizierung nach ESF-Richtlinie unter angemessener
Beteiligung des Arbeitgebers,
- Beratung und Vermittlung: Während des Bezugs von
Transferkurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber den geförderten
Arbeitnehmern Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten und bei
Qualifizierungsdefiziten geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der
Eingliederungsaussichten anzubieten.

Rechtsgrundlagen:
Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940).

An dieser Stelle sind nur Förderzweck  und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.

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Letzte interne Änderung: 19.03.2009


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