| Förderung von ergänzenden Qualifizierungsangebote während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld im Rahmen des ESF-BA-Programms |
Was wird gefördert?
Mit der ESF-Förderung flankiert die Europäische Union die nationale Arbeitsmarktpolitik. Das Bundesprogramm für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds mitfinanzierte zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Bereich des Bundes führt die Bundesagentur für Arbeit auf der Grundlage von Richtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch. Das ESF-BA-Programm ergänzt das Instrumentarium des SGB III. Hier: zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen für Arbeitnehmer mit Anspruch auf Kurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen (Transferkurzarbeitergeld) insbesondere in kleinen und mittleren Betrieben. Übernahme von Lehrgangskosten sowie ggf. eine Fahrkostenpauschale bei Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme für Bezieher von Transferkurzarbeitergeld nach § 216b SGB III. Es sind nur noch Maßnahmen und Bildungsträger förderfähig, wenn für sie Zulassungen nach den §§ 84, 85 SGB III in Verbindung mit der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung (AZWV) durch eine fachkundige Stelle vorliegen.
Wer wird gefördert?
++ (gültig für SGB III Kunden) Arbeitnehmer, denen Transferkurzarbeitergeld nach § 216b SGB III gewährt wird. Voraussetzungen: - Gewährung des Transferkurzarbeitergeldes an Arbeitnehmer zur Förderung des Transfers in eine andere Beschäftigung, - Auf die Leistungen aus dem ESF-BA-Programm besteht kein Rechtsanspruch. Sie können nur gezahlt werden, soweit ESF-Mittel zur Verfügung stehen. Rechtsgrundlagen: Richtlinie für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierte ergänzende Qualifizierungsangebote für Bezieher von Transferkurzarbeitergeld vom 15. Oktober 2008.
An dieser Stelle sind nur Förderzweck und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.
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Letzte interne Änderung: 19.03.2009