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Förderung von ergänzenden Qualifizierungsangebote während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld im Rahmen des ESF-BA-Programms
Was wird gefördert?
Mit der ESF-Förderung flankiert die Europäische Union die nationale
Arbeitsmarktpolitik. Das Bundesprogramm für aus Mitteln des
Europäischen Sozialfonds mitfinanzierte zusätzliche
arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Bereich des Bundes führt die
Bundesagentur für Arbeit auf der Grundlage von Richtlinien des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch. Das
ESF-BA-Programm ergänzt das Instrumentarium des SGB III. Hier:

zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen für Arbeitnehmer mit Anspruch
auf Kurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei
betrieblichen Restrukturierungen (Transferkurzarbeitergeld)
insbesondere in kleinen und mittleren Betrieben.

Übernahme von Lehrgangskosten sowie ggf. eine Fahrkostenpauschale
bei Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme für Bezieher von
Transferkurzarbeitergeld nach § 216b SGB III.

Es sind nur noch Maßnahmen und Bildungsträger förderfähig, wenn
für sie Zulassungen nach den §§ 84, 85 SGB III in Verbindung mit
der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung (AZWV) durch eine
fachkundige Stelle vorliegen.
Wer wird gefördert?
++ (gültig für SGB III Kunden)

Arbeitnehmer, denen Transferkurzarbeitergeld nach § 216b SGB III
gewährt wird.

Voraussetzungen:
- Gewährung des Transferkurzarbeitergeldes an Arbeitnehmer zur
Förderung des Transfers in eine andere Beschäftigung,
- Auf die Leistungen aus dem ESF-BA-Programm besteht kein
Rechtsanspruch. Sie können nur gezahlt werden, soweit ESF-Mittel zur
Verfügung stehen.

Rechtsgrundlagen:
Richtlinie für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF)
mitfinanzierte ergänzende Qualifizierungsangebote für Bezieher von
Transferkurzarbeitergeld vom 15. Oktober 2008.

An dieser Stelle sind nur Förderzweck  und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.

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Letzte interne Änderung: 19.03.2009


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