Zum Freistaat Thüringen ...  
Förderung der Berufsausbildung gem. §§ 59-74 SGB III
Was wird gefördert?
- Berufsausbildungsbeihilfe,
- Unterstützung während einer beruflichen Ausbildung oder einer
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
- Förderung im Ausland.
Wer wird gefördert?
++ (gültig für SGB III Kunden)

Auszubildende (Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht 3
Jahre berufstätig gewesen sind).

Förderfähiger Personenkreis:
- Deutsche,
- Ausländer, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen
(Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die
Integration von Ausländern im Bundesgebiet in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162).

Voraussetzungen:

Eine berufliche Ausbildung ist förderfähig:
- wenn die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende
Maßnahme förderungsfähig ist,
- wenn der Personenkreis die Voraussetzungen für eine Förderung
erfüllt,
- wenn die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den
Lebensunterhalt, die Fahrkosten usw. nicht anderweitig zur Verfügung
stehen.

Eine berufliche Ausbildung ist förderfähig:
- wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der
Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt
wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag
abgeschlossen worden ist,
- wenn es sich um eine erstmalige Ausbildung handelt, eine zweite
Ausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine
berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht
werden kann und durch die zweite Ausbildung die berufliche
Eingliederung erreicht wird.
Nach der vorzeitigen Lösung eines Ausbildungsverhältnisses darf
erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter
Grund bestand.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine berufliche Ausbildung
teilweise oder ganz im Ausland durchgeführt werden.

Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ist förderfähig:
- wenn sie auf die Aufnahme einer Ausbildung vorbereitet oder der
beruflichen Eingliederung dient und nicht den Schulgesetzen der
Länder unterliegt sowie
- nach Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und des
Ausbildungs- und Betreuungspersonals, Gestaltung des Lehrplans,
Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und
Lernmittel eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt.
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können zur Erleichterung der
beruflichen Eingliederung auch allgemein bildende Fächer enthalten
und auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder
eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereiten.
Der Anteil der betrieblichen Praktikaphasen darf die Hälfte der
vorgesehenen Maßnahmedauer nicht überschreiten.

Das Vergaberecht findet Anwendung.

Rechtsgrundlagen:
Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940).

An dieser Stelle sind nur Förderzweck  und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.

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Letzte interne Änderung: 19.03.2009


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