| Förderung der Berufsausbildung gem. §§ 59-74 SGB III |
Was wird gefördert?
- Berufsausbildungsbeihilfe, - Unterstützung während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, - Förderung im Ausland.
Wer wird gefördert?
++ (gültig für SGB III Kunden) Auszubildende (Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht 3 Jahre berufstätig gewesen sind). Förderfähiger Personenkreis: - Deutsche, - Ausländer, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162). Voraussetzungen: Eine berufliche Ausbildung ist förderfähig: - wenn die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Maßnahme förderungsfähig ist, - wenn der Personenkreis die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt, - wenn die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten usw. nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Eine berufliche Ausbildung ist förderfähig: - wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist, - wenn es sich um eine erstmalige Ausbildung handelt, eine zweite Ausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird. Nach der vorzeitigen Lösung eines Ausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine berufliche Ausbildung teilweise oder ganz im Ausland durchgeführt werden. Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ist förderfähig: - wenn sie auf die Aufnahme einer Ausbildung vorbereitet oder der beruflichen Eingliederung dient und nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegt sowie - nach Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und des Ausbildungs- und Betreuungspersonals, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung auch allgemein bildende Fächer enthalten und auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereiten. Der Anteil der betrieblichen Praktikaphasen darf die Hälfte der vorgesehenen Maßnahmedauer nicht überschreiten. Das Vergaberecht findet Anwendung. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940).
An dieser Stelle sind nur Förderzweck und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.
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Letzte interne Änderung: 19.03.2009