| Einstiegsgeld (ESG) nach § 16b SGB II |
Was wird gefördert?
Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist.
Wer wird gefördert?
Arbeitslose, weiterhin Hilfebedürftige bei Aufnahme einer niedrig entlohnten sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit von mind. 15 h/Woche oder selbständigen Tätigkeit mit hauptberuflichem Charakter. Die Förderung der Erwerbstätigkeit erfolgt nur, wenn trotz des erzielten Einkommens weiterhin Hilfebedürftigkeit besteht. Bei Existenzgründung soll dem Träger der Grundsicherung eine Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens, ein Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan und eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau vorgelegt werden. zu fördernder Personenkreis: ## (gültig für SGB II Kunden) Voraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Maßnahme zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist (Ermessensleistung), - wenn der Fallmanager die Maßnahme als besonders geeignet für die Eingliederung des Hilfesuchenden in Beschäftigung erachtet. Rechtsgrundlagen: Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2859).
An dieser Stelle sind nur Förderzweck und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.
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Letzte interne Änderung: 19.03.2009