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Einstiegsgeld (ESG) nach § 16b SGB II
Was wird gefördert?
Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann für erwerbsfähige
Hilfebedürftige, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer
sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit
ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den
allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist.
Wer wird gefördert?
Arbeitslose, weiterhin Hilfebedürftige bei Aufnahme einer niedrig
entlohnten sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit von mind. 15
h/Woche oder selbständigen Tätigkeit mit hauptberuflichem
Charakter. Die Förderung der Erwerbstätigkeit erfolgt nur, wenn
trotz des erzielten Einkommens weiterhin Hilfebedürftigkeit besteht.
Bei Existenzgründung soll dem Träger der Grundsicherung eine
Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens, ein Kapitalbedarfs-
und Finanzierungsplan und eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau
vorgelegt werden.

zu fördernder Personenkreis:
## (gültig für SGB II Kunden)

Voraussetzungen:

Gefördert werden kann:
- wenn die Maßnahme zur Eingliederung in den allgemeinen
Arbeitsmarkt erforderlich ist (Ermessensleistung),
- wenn der Fallmanager die Maßnahme als besonders geeignet für die
Eingliederung des Hilfesuchenden in Beschäftigung erachtet.

Rechtsgrundlagen:
Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954,
2955), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2859).

An dieser Stelle sind nur Förderzweck  und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.

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E-Mail: bestellung@tiaw.de

Letzte interne Änderung: 19.03.2009


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