| Eingliederungszuschüsse gem. §§ 217-221 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II |
Was wird gefördert?
Die Eingliederung besonders förderungsbedürftiger Arbeitnehmer in ein Arbeitsrechtsverhältnis durch Lohnkostenzuschuss. Damit sollen individuelle Wettbewerbsnachteile bzw. Minderleistungen von Arbeitnehmern durch betriebliche Einstellungshilfen ausgeglichen werden. Des weiteren können für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a - d des SGB IX und ihnen nach § 2 Abs. 3 des Neunten Buches von den Agenturen für Arbeit gleichgestellte behinderte Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Umstände nur erschwert vermittelbar sind (besonders betroffene schwerbehinderte Menschen) Eingliederungszuschüsse gem. § 219 erbracht werden. Für Eingliederungszuschüsse für Ältere (50+) wird auf das Programm AF-E02 verwiesen.
Wer wird gefördert?
Arbeitgeber bei Einstellung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen. Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, Verbände und Vereinigungen, Freie Berufe. zu fördernder Personenkreis: ++ (gültig für SGB III Kunden) ## (gültig für SGB II Kunden) 1. Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, 2. schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen, besonders betroffene schwerbehinderte Menschen Voraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn diese Arbeitnehmer wegen in ihrer Person liegenden Umstände nur erschwert vermittelt werden können, - wenn die Antragstellung vor Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgte, - wenn mit der Einstellung eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mind. 15 Stunden erfolgt. Eine Förderung ist ausgeschlossen: - wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten oder - wenn die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten 4 Jahre vor Förderungsbeginn mehr als 3 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt. Eingliederungszuschüsse sind teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder einer Nachbeschäftigungszeit beendet wird. Dies gilt nicht: - wenn der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen, - wenn eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war, - wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat, - wenn der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat, oder - wenn der Eingliederungszuschuss für die Einstellung eines besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen geleistet wird. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940).
An dieser Stelle sind nur Förderzweck und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.
Konditionen und weitere Einzelheiten erfahren Sie in unseren aktuellen Publikationen
Das Förderbuch Thüringen
Förderprogramme in Thüringen 2009, ISBN 978-3934822-74-0
700 Seiten, 310 Programme, aktuellste und vollständigste Übersicht aller Förderprogramme in Thüringen
Preis: 19,00 Euro inkl. MwSt. (ggf. fallen Versandkosten an)
sowie auf der CD-ROM
Datenbank Wirtschaftsförderung Thüringen 2009
Business Edition, ISBN 978-3-934822-76-4
Preis: 35,00 Euro (Update von Vorversionen: 25,00 Euro)
Diese Edition kann über das Internet aktualisiert werden.
(alle Preise inkl. MwSt.)
Das Buch und die CD-ROM sind erhältlich im Buchhandel und beim
TIAW-Verlag
TIAW GmbH
Juri-Gagarin-Ring 37
99084 Erfurt
Fax (0361) 596 33 66 (Bestellformular im PDF-Format)
E-Mail: bestellung@tiaw.de
Letzte interne Änderung: 19.03.2009