Zum Freistaat Thüringen ...  
Eingliederungszuschüsse gem. §§ 217-221 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II
Was wird gefördert?
Die Eingliederung besonders förderungsbedürftiger Arbeitnehmer in
ein Arbeitsrechtsverhältnis durch Lohnkostenzuschuss. Damit sollen
individuelle Wettbewerbsnachteile bzw. Minderleistungen von
Arbeitnehmern durch betriebliche Einstellungshilfen ausgeglichen
werden. Des weiteren können für schwerbehinderte Menschen im Sinne
des § 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a - d des SGB IX und ihnen nach §
2 Abs. 3 des Neunten Buches von den Agenturen für Arbeit
gleichgestellte behinderte Menschen, die wegen in ihrer Person
liegender Umstände nur erschwert vermittelbar sind (besonders
betroffene schwerbehinderte Menschen) Eingliederungszuschüsse gem.
§ 219 erbracht werden. Für Eingliederungszuschüsse für Ältere
(50+) wird auf das Programm AF-E02 verwiesen.
Wer wird gefördert?
Arbeitgeber bei Einstellung von Arbeitnehmern mit
Vermittlungshemmnissen.
Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, Verbände und Vereinigungen,
Freie Berufe.

zu fördernder Personenkreis:
++ (gültig für SGB III Kunden)
## (gültig für SGB II Kunden)
1. Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen, die in der Person des
Arbeitnehmers liegen,
2. schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen, besonders
betroffene schwerbehinderte Menschen 

Voraussetzungen:

Gefördert werden kann:
- wenn diese Arbeitnehmer wegen in ihrer Person liegenden Umstände
nur erschwert vermittelt werden können,
- wenn die Antragstellung vor Abschluss des Arbeitsvertrages
erfolgte,
- wenn mit der Einstellung eine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mind. 15
Stunden erfolgt.

Eine Förderung ist ausgeschlossen:
- wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines
Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen
Eingliederungszuschuss zu erhalten oder
- wenn die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei
dem der Arbeitnehmer während der letzten 4 Jahre vor
Förderungsbeginn mehr als 3 Monate versicherungspflichtig
beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete
Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen
handelt.

Eingliederungszuschüsse sind teilweise zurückzuzahlen, wenn das
Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder
einer Nachbeschäftigungszeit beendet wird. Dies gilt nicht: 
- wenn der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus
Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers
liegen, zu kündigen,
- wenn eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen,
die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen, berechtigt
war,
- wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des
Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund
hierfür zu vertreten hat,
- wenn der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der
gesetzlichen Altersrente erreicht hat, oder
- wenn der Eingliederungszuschuss für die Einstellung eines
besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen geleistet wird.

Rechtsgrundlagen:
Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940).

An dieser Stelle sind nur Förderzweck  und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.

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Letzte interne Änderung: 19.03.2009


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