| Eingliederungszuschuss für Ältere gem. 421f SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II |
Was wird gefördert?
Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn: - zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten, oder - die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten 2 Jahre vor Förderungsbeginn mehr als 3 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.
Wer wird gefördert?
Arbeitgeber. zu fördernder Personenkreis: ++ (gültig für SGB III Kunden) ## (gültig für SGB II Kunden) Voraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung mind. 6 Monate arbeitslos (§ 119 SGB III) waren oder Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen oder Transferkurzarbeitergeld bezogen haben oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung oder der öffentlich geförderten Beschäftigung nach diesem Buch teilgenommen haben oder - deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist - und wenn das aufgenommene Beschäftigungsverhältnis für mind. ein Jahr begründet wird. Hinweis: Die Bestimmungen gelten für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2010 begonnen haben. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940).
An dieser Stelle sind nur Förderzweck und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.
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Letzte interne Änderung: 19.03.2009