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Eingliederungszuschuss für Ältere gem. 421f SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II
Was wird gefördert?
Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmern, die das 50.
Lebensjahr vollendet haben, Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten
erhalten.

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn:
- zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines
Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen
Eingliederungszuschuss zu erhalten, oder
- die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem
der Arbeitnehmer während der letzten 2 Jahre vor Förderungsbeginn
mehr als 3 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.
Wer wird gefördert?
Arbeitgeber.

zu fördernder Personenkreis:
++ (gültig für SGB III Kunden)
## (gültig für SGB II Kunden)

Voraussetzungen:

Gefördert werden kann:
- wenn die Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung mind. 6
Monate arbeitslos (§ 119 SGB III)  waren oder Arbeitslosengeld unter
erleichterten Voraussetzungen oder Transferkurzarbeitergeld bezogen
haben oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung oder der
öffentlich geförderten Beschäftigung nach diesem Buch teilgenommen
haben oder
- deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände
erschwert ist
- und wenn das aufgenommene Beschäftigungsverhältnis für mind. ein
Jahr begründet wird.
 
Hinweis: Die Bestimmungen gelten für Förderungen, die bis zum 31.
Dezember 2010 begonnen haben.

Rechtsgrundlagen:
Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940).

An dieser Stelle sind nur Förderzweck  und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.

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Juri-Gagarin-Ring 37
99084 Erfurt

Fax (0361) 596 33 66 (Bestellformular im PDF-Format)
E-Mail: bestellung@tiaw.de

Letzte interne Änderung: 19.03.2009


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