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Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer (EGZ-Quali) gem. § 421o in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II
Was wird gefördert?
Arbeitgeber können zur Eingliederung von jüngeren Arbeitnehmern ohne
Berufsabschluss, die bei Aufnahme der Beschäftigung das 25.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt
erhalten.
Durch die Qualifizierung sollen betriebsnah arbeitsmarktverwertbare
Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten vermittelt werden, die die
Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern und auf einen beruflichen
Abschluss vorbereiten können.
 
Leistungen nach dem SGB III, die auf einen beruflichen Abschluss
zielen, haben Vorrang vor dem Qualifizierungszuschuss.
Wer wird gefördert?
Arbeitgeber.

zu fördernder Personenkreis:
++ (gültig für SGB III Kunden)
## (gültig für SGB II Kunden)

Voraussetzungen:

Gefördert werden kann:
wenn der jüngere Arbeitnehmer
- bei Aufnahme der Beschäftigung das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat,
- unmittelbar vor der Einstellung mind. 6 Monate arbeitslos gem. §
119 SGB III war,
- über keinen Berufsabschluss verfügt,
- die Qualifizierung innerhalb des Arbeitsverhältnisses erfolgt,
- innerhalb der 2 Jahre vor Förderbeginn nicht mehr als 3 Monate bei
dem einstellenden Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigt war.
 
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
- zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines
Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen
Eingliederungszuschuss zu erhalten,
- die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem
der Arbeitnehmer während der letzten 2 Jahre vor Förderungsbeginn
mehr als 3 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war oder
- es sich nicht um eine Vollzeitbeschäftigung handelt.

Der Zuschuss ist teilweise zurückzuzahlen, wenn das
Beschäftigungsverhältnis während des Beschäftigungszeitraums
beendet wird. Dies gilt nicht, wenn
1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus
Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers
liegen, zu kündigen,
2. eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die
einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war
oder
3. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des
Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund
hierfür zu vertreten hat.
Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages
begrenzt.

Der Arbeitgeber hat die vermittelten Kenntnisse, Fertigkeiten und
Fähigkeiten zu bescheinigen. Die Qualifizierung kann auch durch
einen Träger durchgeführt werden, wenn eine Qualifizierung im
Betrieb nicht möglich ist.
Wird die Vermittlung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten
nicht bescheinigt, ist der Qualifizierungszuschuss teilweise
zurückzuzahlen. Die Rückzahlung ist auf ein Fünftel des
Förderungsbetrages begrenzt.

Hinweis: Die Förderungen müssen bis zum 31. Dezember 2010 begonnen
haben.

Rechtsgrundlagen:
Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940).

An dieser Stelle sind nur Förderzweck  und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.

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Letzte interne Änderung: 19.03.2009


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