| Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer (EGZ-Quali) gem. § 421o in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II |
Was wird gefördert?
Arbeitgeber können zur Eingliederung von jüngeren Arbeitnehmern ohne Berufsabschluss, die bei Aufnahme der Beschäftigung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten. Durch die Qualifizierung sollen betriebsnah arbeitsmarktverwertbare Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten vermittelt werden, die die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern und auf einen beruflichen Abschluss vorbereiten können. Leistungen nach dem SGB III, die auf einen beruflichen Abschluss zielen, haben Vorrang vor dem Qualifizierungszuschuss.
Wer wird gefördert?
Arbeitgeber. zu fördernder Personenkreis: ++ (gültig für SGB III Kunden) ## (gültig für SGB II Kunden) Voraussetzungen: Gefördert werden kann: wenn der jüngere Arbeitnehmer - bei Aufnahme der Beschäftigung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, - unmittelbar vor der Einstellung mind. 6 Monate arbeitslos gem. § 119 SGB III war, - über keinen Berufsabschluss verfügt, - die Qualifizierung innerhalb des Arbeitsverhältnisses erfolgt, - innerhalb der 2 Jahre vor Förderbeginn nicht mehr als 3 Monate bei dem einstellenden Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigt war. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn - zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten, - die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten 2 Jahre vor Förderungsbeginn mehr als 3 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war oder - es sich nicht um eine Vollzeitbeschäftigung handelt. Der Zuschuss ist teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Beschäftigungszeitraums beendet wird. Dies gilt nicht, wenn 1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen, 2. eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war oder 3. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat. Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages begrenzt. Der Arbeitgeber hat die vermittelten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu bescheinigen. Die Qualifizierung kann auch durch einen Träger durchgeführt werden, wenn eine Qualifizierung im Betrieb nicht möglich ist. Wird die Vermittlung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten nicht bescheinigt, ist der Qualifizierungszuschuss teilweise zurückzuzahlen. Die Rückzahlung ist auf ein Fünftel des Förderungsbetrages begrenzt. Hinweis: Die Förderungen müssen bis zum 31. Dezember 2010 begonnen haben. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940).
An dieser Stelle sind nur Förderzweck und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.
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Letzte interne Änderung: 19.03.2009