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Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung gem. §§ 235 und 235a-c SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II
Was wird gefördert?
1. Berufliche Ausbildung von Auszubildenden,
2. betriebliche Aus- oder Weiterbildung von schwerbehinderten
Menschen i. S. des § 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e IX. Buch,
3. Betriebspraktika, die berufs- oder berufsbereichbezogene fachliche
sowie soziale Kompetenzen vermitteln, die einen Übergang in eine
Berufsausbildung erleichtern,
4. Weiterbildung für Ungelernte.
Wer wird gefördert?
Arbeitgeber.

zu fördernder Personenkreis:
++ (gültig für SGB III Kunden)
## (gültig für SGB II Kunden)
Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer,
Auszubildende, schwerbehinderte Menschen.

Voraussetzungen:

Gefördert werden kann:
wenn zu 1.
von der Agentur für Arbeit ausbildungsbegleitende Hilfe während der
betrieblichen Ausbildungszeit durchgeführt oder durch Abschnitte der
Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung ergänzt
werden und die Ausbildungsvergütung weitergezahlt wird,
wenn zu 2.
die Aus- und Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist,
wenn zu 3.
- Arbeitgeber Auszubildenden i. R. eines Praktikums Grundkenntnisse
und -fertigkeiten vermitteln, die für eine Berufsausbildung
förderlich sind und das Praktikum mit einer berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahme in Teilzeit verbunden ist,
- der Auszubildende für die Dauer der ergänzenden
Berufsvorbereitung vom Betrieb freigestellt ist.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Auszubildenden einen
Praktikumsvertrag abzuschließen und eine Praktikumsvergütung im
Regelfall von 202 EUR monatlich zuzüglich des
Gesamtsozialversicherungsbeitrages zu zahlen.
wenn zu 4.
- der Arbeitnehmer keinen Berufsabschluss erworben hat, im Rahmen des
bestehenden Arbeitsverhältnisses und unter Fortzahlung des
Arbeitsentgelts einen anerkannten Berufsabschluss erwirbt und wegen
der Teilnahme an der Weiterbildung die Arbeitsleistung ganz oder
teilweise nicht erbringen kann.

Rechtsgrundlagen:
Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940).

An dieser Stelle sind nur Förderzweck  und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.

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E-Mail: bestellung@tiaw.de

Letzte interne Änderung: 19.03.2009


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