| Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung gem. §§ 235 und 235a-c SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II |
Was wird gefördert?
1. Berufliche Ausbildung von Auszubildenden, 2. betriebliche Aus- oder Weiterbildung von schwerbehinderten Menschen i. S. des § 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e IX. Buch, 3. Betriebspraktika, die berufs- oder berufsbereichbezogene fachliche sowie soziale Kompetenzen vermitteln, die einen Übergang in eine Berufsausbildung erleichtern, 4. Weiterbildung für Ungelernte.
Wer wird gefördert?
Arbeitgeber. zu fördernder Personenkreis: ++ (gültig für SGB III Kunden) ## (gültig für SGB II Kunden) Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer, Auszubildende, schwerbehinderte Menschen. Voraussetzungen: Gefördert werden kann: wenn zu 1. von der Agentur für Arbeit ausbildungsbegleitende Hilfe während der betrieblichen Ausbildungszeit durchgeführt oder durch Abschnitte der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung ergänzt werden und die Ausbildungsvergütung weitergezahlt wird, wenn zu 2. die Aus- und Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist, wenn zu 3. - Arbeitgeber Auszubildenden i. R. eines Praktikums Grundkenntnisse und -fertigkeiten vermitteln, die für eine Berufsausbildung förderlich sind und das Praktikum mit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme in Teilzeit verbunden ist, - der Auszubildende für die Dauer der ergänzenden Berufsvorbereitung vom Betrieb freigestellt ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Auszubildenden einen Praktikumsvertrag abzuschließen und eine Praktikumsvergütung im Regelfall von 202 EUR monatlich zuzüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages zu zahlen. wenn zu 4. - der Arbeitnehmer keinen Berufsabschluss erworben hat, im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses und unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts einen anerkannten Berufsabschluss erwirbt und wegen der Teilnahme an der Weiterbildung die Arbeitsleistung ganz oder teilweise nicht erbringen kann. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940).
An dieser Stelle sind nur Förderzweck und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.
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Letzte interne Änderung: 19.03.2009