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Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben gem. §§ 236-239 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II
Was wird gefördert?
1. Die betriebliche Aus- und Weiterbildung von behinderten Menschen in
Ausbildungsberufen,
2. die behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder
Arbeitsplätzen,
3. die befristete Probebeschäftigung behinderter, schwerbehinderter
und ihnen gleichgestellter Menschen i. S. des
Schwerbehindertengesetzes.
Wer wird gefördert?
Arbeitgeber.

zu fördernder Personenkreis:
++ (gültig für SGB III Kunden)
## (gültig für SGB II Kunden)
behinderte Menschen.

Voraussetzungen:

Gefördert werden kann:
- wenn zu 1. die Aus- und Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist,
- um zu 2. die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder
zu sichern und wenn eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers
nach dem Schwerbehindertengesetz nicht besteht,
- wenn zu 3. dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben
verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am
Arbeitsleben zu erreichen ist.

Rechtsgrundlagen:
Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940).

An dieser Stelle sind nur Förderzweck  und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.

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Juri-Gagarin-Ring 37
99084 Erfurt

Fax (0361) 596 33 66 (Bestellformular im PDF-Format)
E-Mail: bestellung@tiaw.de

Letzte interne Änderung: 19.03.2009


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