| Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben gem. §§ 236-239 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II |
Was wird gefördert?
1. Die betriebliche Aus- und Weiterbildung von behinderten Menschen in Ausbildungsberufen, 2. die behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen, 3. die befristete Probebeschäftigung behinderter, schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen i. S. des Schwerbehindertengesetzes.
Wer wird gefördert?
Arbeitgeber. zu fördernder Personenkreis: ++ (gültig für SGB III Kunden) ## (gültig für SGB II Kunden) behinderte Menschen. Voraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn zu 1. die Aus- und Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist, - um zu 2. die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern und wenn eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem Schwerbehindertengesetz nicht besteht, - wenn zu 3. dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940).
An dieser Stelle sind nur Förderzweck und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.
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Letzte interne Änderung: 19.03.2009