| Förderung der Weiterbildung für beschäftigte Arbeitnehmer ab 45 gem. § 417(1) SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II |
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Teilnahme an einer Weiterbildung, die außerhalb des Betriebes durchgeführt wird, dem die Arbeitnehmer angehören. Es müssen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die über arbeitsplatzbezogene Anpassungsqualifizierungen hinausgehen. Durch den Erwerb von arbeitsmarktnahen Kenntnissen sollen bewährte Arbeitskräfte ihre Qualifikation auf dem neuesten Stand halten und qualifikationsbedingte Entlassungen damit verhindert werden.
Wer wird gefördert?
Arbeitgeber. zu fördernder Personenkreis: ++ (gültig für SGB III Kunden) ## (gültig für SGB II Kunden) von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer. Voraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn Arbeitnehmer bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet haben, - wenn sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt haben, - wenn der Betrieb, dem sie angehören, weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigt, - wenn die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem sie angehören, durchgeführt wird und Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen, - wenn der Träger und die Maßnahme für die Förderung nach den §§ 84 und 85 zugelassen sind und - wenn die Maßnahme bis zum 31. Dezember 2010 begonnen hat. Nach § 77 Abs. 3.3 SGB III wird dem Arbeitnehmer das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940).
An dieser Stelle sind nur Förderzweck und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.
Konditionen und weitere Einzelheiten erfahren Sie in unseren aktuellen Publikationen
Das Förderbuch Thüringen
Förderprogramme in Thüringen 2009, ISBN 978-3934822-74-0
700 Seiten, 310 Programme, aktuellste und vollständigste Übersicht aller Förderprogramme in Thüringen
Preis: 19,00 Euro inkl. MwSt. (ggf. fallen Versandkosten an)
sowie auf der CD-ROM
Datenbank Wirtschaftsförderung Thüringen 2009
Business Edition, ISBN 978-3-934822-76-4
Preis: 35,00 Euro (Update von Vorversionen: 25,00 Euro)
Diese Edition kann über das Internet aktualisiert werden.
(alle Preise inkl. MwSt.)
Das Buch und die CD-ROM sind erhältlich im Buchhandel und beim
TIAW-Verlag
TIAW GmbH
Juri-Gagarin-Ring 37
99084 Erfurt
Fax (0361) 596 33 66 (Bestellformular im PDF-Format)
E-Mail: bestellung@tiaw.de
Letzte interne Änderung: 19.03.2009