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Förderung der Weiterbildung für beschäftigte Arbeitnehmer ab 45 gem. § 417(1) SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Teilnahme an einer Weiterbildung, die außerhalb
des Betriebes durchgeführt wird, dem die Arbeitnehmer angehören. Es
müssen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die über
arbeitsplatzbezogene Anpassungsqualifizierungen hinausgehen. Durch
den Erwerb von arbeitsmarktnahen Kenntnissen sollen bewährte
Arbeitskräfte ihre Qualifikation auf dem neuesten Stand halten und
qualifikationsbedingte Entlassungen damit verhindert werden.
Wer wird gefördert?
Arbeitgeber.

zu fördernder Personenkreis:
++ (gültig für SGB III Kunden)
## (gültig für SGB II Kunden)
von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer.

Voraussetzungen:

Gefördert werden kann:
- wenn Arbeitnehmer bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr
vollendet haben,
- wenn sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für die
Zeit der Teilnahme an der Maßnahme weiterhin Anspruch auf
Arbeitsentgelt haben,
- wenn der Betrieb, dem sie angehören, weniger als 250 Arbeitnehmer
beschäftigt,
- wenn die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem sie angehören,
durchgeführt wird und Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden,
die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige
Anpassungsfortbildungen hinausgehen,
- wenn der Träger und die Maßnahme für die Förderung nach den
§§ 84 und 85 zugelassen sind und
- wenn die Maßnahme bis zum 31. Dezember 2010 begonnen hat.

Nach § 77 Abs. 3.3 SGB III wird dem Arbeitnehmer das Vorliegen der
Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein).
Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf
bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der vom Arbeitnehmer
ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den
Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Bei der
Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind
teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden mit 0,25,
nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit
0,75 zu berücksichtigen.

Rechtsgrundlagen:
Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940).

An dieser Stelle sind nur Förderzweck  und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.

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Letzte interne Änderung: 19.03.2009


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