| Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen gem. § 216a SGB III |
Was wird gefördert?
Transfermaßnahmen für Arbeitnehmer, die auf Grund von Betriebsänderungen oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses (im Sinne des § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes unabhängig von der Unternehmensgröße) von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Transfermaßnahmen sind alle Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich Arbeitgeber angemessen beteiligen.
Wer wird gefördert?
Arbeitgeber, die sich angemessen an der Finanzierung von Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt beteiligen. zu fördernder Personenkreis: ++ (gültig für SGB III Kunden) von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer. Von der Förderung ausgeschlossen sind Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Beschäftigten von Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform erwerbswirtschaftlich betrieben werden. Voraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Maßnahme von einem Dritten durchgeführt wird (zwingend vorgeschrieben), - wenn die vorgesehene Maßnahme der Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen soll, - wenn die Durchführung der Maßnahme gesichert ist und - ein System zur Sicherung der Qualität angewendet wird. Während der Teilnahme an Transfermaßnahmen sind andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit gleichartiger Zielsetzung ausgeschlossen. Auf Wunsch beraten die Agenturen für Arbeit im Vorfeld der Entscheidung über die Einführung von Transfermaßnahmen. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940).
An dieser Stelle sind nur Förderzweck und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.
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Letzte interne Änderung: 19.03.2009