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Ausbildungsbonus für zusätzliche betriebliche Ausbildung gem. § 421r SGB III
Was wird gefördert?
Zuschuss an Arbeitgeber für die zusätzliche betriebliche Ausbildung
besonders förderungsbedürftiger Auszubildender (Ausbildungsbonus).
Einen Rechtsanspruch auf die Förderung haben Arbeitgeber, die eine 
Altbewerberin oder einen Altbewerber einstellen, die:
- sich seit 2 Jahren erfolglos um eine Ausbildung bemühen,
- sich seit dem Vorjahr oder früher um eine Ausbildung bemühen und
keinen oder nur einen mittleren Schulabschluss haben,
- lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind.
Wer wird gefördert?
Arbeitgeber.

zu fördernder Personenkreis:
++ (gültig für SGB III Kunden)
Förderbedürftige Auszubildende.

Voraussetzungen:

Gefördert werden kann:
- wenn die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem
Seemannsgesetz durchgeführt wird und für die der dafür
vorgeschriebene Ausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist,
- wenn die Ausbildung zusätzlich erfolgt, d. h. wenn bei
Ausbildungsbeginn die Zahl der Ausbildungsverhältnisse beim
Arbeitgeber höher ist als im Durchschnitt der 3 vorhergehenden Jahre
jeweils am 31. Dezember.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn:
- zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines
Ausbildungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Ausbildungsbonus
zu erhalten,
- zu vermuten ist,  den Auszubildenden im Vorjahr oder früher nicht
zur Ausbildung eingestellt hat, um den Ausbildungsbonus zu erhalten,
- die Einstellung bei einem Arbeitgeber erfolgt, bei dem der
Auszubildende bereits eine geförderte betriebliche
Einstiegsqualifizierung durchlaufen hat, oder
- die Ausbildung im Betrieb des Ehegatten, des Lebenspartners, der
Eltern oder eines Elternteils durchgeführt wird.

Rechtsgrundlagen:
Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940).

Hinweis: Förderfähig sind Ausbildungsverhältnisse, die frühestens
am 1. Juli 2008 begonnen haben und spätestens am 31. Dezember 2010
begonnen werden.

An dieser Stelle sind nur Förderzweck  und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.

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E-Mail: bestellung@tiaw.de

Letzte interne Änderung: 19.03.2009


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