| Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer gem. § 223 SGB III (EGG) |
Was wird gefördert?
Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mehr als 12 Monaten haben, können als Ermessensleistung einen Eingliederungsgutschein über die Gewährung eines Eingliederungszuschusses an den Arbeitgeber erhalten. Einen Rechtsanspruch auf einen solchen Eingliederungsgutschein haben Arbeitnehmer, wenn sie seit Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mind. 12 Monate beschäftigungslos sind.
Wer wird gefördert?
Arbeitgeber. zu fördernder Personenkreis: ++ (gültig für SGB III Kunden) Voraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Arbeitnehmer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, - wenn die Arbeitszeit mind. 15 Stunden wöchentlich beträgt und - wenn das Beschäftigungsverhältnis für mind. ein Jahr begründet wird. Eine Förderung ist ausgeschlossen: - wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss nach Absatz 2 § 223 SGB III zu erhalten, oder - wenn die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten 2 Jahre vor Förderungsbeginn mehr als 3 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940).
An dieser Stelle sind nur Förderzweck und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.
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Letzte interne Änderung: 19.03.2009