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Förderung der Berufsausbildung und Beschäftigung begleitende Eingliederungsbeihilfen gem. §§ 240-246 SGB III
Was wird gefördert?
Zusätzliche Maßnahmen zur betrieblichen Ausbildung
förderungsbedürftiger Auszubildender durch Zuschüsse an Träger.
Gefördert werden niedrigschwellige Angebote im Vorfeld von
Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung, die Jugendliche, die
auf andere Weise nicht erreicht werden können, für eine berufliche
Qualifizierung motivieren (Aktivierungshilfen). Eine Förderung ist
nur möglich, wenn Dritte sich mind. zur Hälfte an der Finanzierung
beteiligen.
Förderungsfähige Maßnahmen sind:
a) Maßnahmen, die eine betriebliche Ausbildung in einem nach dem
Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz
staatlich anerkannten Ausbildungsberuf i. R. eines
Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz
unterstützen und über betriebs- und ausbildungsübliche Inhalte
hinausgehen (ausbildungsbegleitende Maßnahmen). Hierzu gehören
Maßnahmen:
- zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,
- zur Förderung der Fachpraxis und Fachtheorie und
- zur sozialpädagogischen Begleitung.
Ausbildungsbegleitende Hilfen können durch Abschnitte der
Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung ergänzt
werden, max. 3 Monate.
b) Maßnahmen, die anstelle einer Ausbildung in einem Betrieb als
berufliche Ausbildung im ersten Jahr in einer außerbetrieblichen
Einrichtung i. R. eines Berufsausbildungsvertrages nach dem
Berufsbildungsgesetz durchgeführt werden.
c) Maßnahmen außerhalb einer betrieblichen oder außerbetrieblichen
Ausbildung, die ausbildungsbegleitende Hilfen fortsetzen
(Übergangshilfen) wie:
- nach einem Abbruch einer Ausbildung in einem Betrieb oder einer
außerbetrieblichen Einrichtung bis zur Aufnahme einer weiteren
Ausbildung oder
- nach erfolgreicher Beendigung einer Ausbildung zur Begründung oder
Festigung eines Arbeitsverhältnisses.
Wer wird gefördert?
Träger von Maßnahmen der beruflichen Ausbildung.

zu fördernder Personenkreis:
++ (gültig für SGB III Kunden)
Auszubildende, besonders benachteiligte Jugendliche.

Voraussetzungen:

Gefördert werden kann, wenn:
1. durch zusätzliche Maßnahmen zur betrieblichen Ausbildung für
förderungsbedürftige Auszubildende diesen eine berufliche
Ausbildung ermöglicht wird und ihre Eingliederungsaussichten
verbessert werden oder
2. besonders benachteiligte Jugendliche, die keine Beschäftigung
haben und nicht ausbildungsuchend oder arbeitsuchend gemeldet sind,
durch zusätzliche soziale Betreuungsmaßnahmen an Ausbildung,
Qualifizierung und Beschäftigung herangeführt werden.

Die Maßnahmen sind nur förderfähig, wenn sie
- seitens der Bildungsstätte und des Lehrplans eine erfolgreiche
berufliche Bildung erwarten lassen und
- nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
geplant, im Auftrag der Agentur für Arbeit durchgeführt werden und
die Kosten angemessen sind.

Förderungsbedürftige Auszubildende sind lernbeeinträchtigte und
sozial benachteiligte Auszubildende, die wegen der in ihrer Person
liegenden Gründe ohne die Förderung:
1. eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen, erfolgreich
beenden können oder
2. nach dem Abbruch einer Berufsausbildung eine weitere Ausbildung
nicht beginnen oder
3. nach erfolgreicher Beendigung einer Ausbildung ein
Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können,
4. Angebote zur beruflichen Eingliederung nicht oder nicht mehr in
Anspruch nehmen oder mit diesen noch nicht eingegliedert werden
können,
aber auch Auszubildende, bei denen ohne Förderung mit
ausbildungsbegleitenden Hilfen ein Abbruch ihrer Ausbildung droht.

Rechtsgrundlagen:
Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940).

An dieser Stelle sind nur Förderzweck  und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.

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E-Mail: bestellung@tiaw.de

Letzte interne Änderung: 19.03.2009


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