| Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. S. 1078) in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II |
Was wird gefördert?
Förderung eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand älterer Arbeitnehmer und Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für arbeitslos gemeldete Arbeitnehmer und Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung sowie von Ausbildungsmöglichkeiten für Auszubildende in Kleinunternehmen. Förderung von Aufwendungen für einen Arbeitnehmer in Altersteilzeit bei Erteilung einer Kostenzusage des zuständigen Trägers der Grundsicherung für einen ALG II-Empfänger, der aus Anlass des Übergangs eines Arbeitnehmers in die Altersteilzeit auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig nach dem SGB III beschäftigt wird (Wiederbesetzer).
Wer wird gefördert?
Arbeitgeber nach den Bestimmungen des AfG. zu fördernder Personenkreis: ## (gültig für SGB II Kunden) Arbeitslose, Ausgebildete, in Beschäftigung Auszubildende. Voraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn eine Vereinbarung über die Verminderung der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen wird, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muss, bis eine Altersrente beansprucht werden kann, - wenn der Versicherungspflichtige eine Vorbeschäftigungszeit des älteren Arbeitnehmers von mind. 3 Jahren innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit vorweist (Zeiten des Bezuges von ALG, Alhi und ALG II sind gleichgestellt), - wenn der freigemachte Arbeitsplatz mit einem arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einem Ausgebildeten bzw. in Beschäftigung Auszubildenden (in Kleinunternehmen mit nicht mehr als 50 Arbeitnehmern) wiederbesetzt wird. Die Anerkennung eines Beziehers von ALG II als Wiederbesetzer erfordert eine vorherige Kostenzusage nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II. Der Arbeitgeber muss das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mind. 20% aufstocken. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung mind. in Höhe des Beitrages entrichten, der auf 80% des Regelarbeitsentgelts entfällt (begrenzt auf 90% der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze). Die Zahlungen erfolgen für längstens 6 Jahre. Der Anspruch auf die Förderleistung besteht nicht, wenn der Wiederbesetzer ausscheidet, es sei denn, der Arbeitsplatz wird innerhalb von 3 Monaten erneut wiederbesetzt oder der Arbeitgeber hat bereits für 4 Jahre Förderleistungen erhalten. Rechtsgrundlagen: Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 2d des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23. April 2004 (BGBl. I S.602), zuletzt geändert durch KommOptionsG vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 2014), in Kraft ab 06.08.2004, Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - § 16 Abs. 2 i. V. m. Altersteilzeitgesetz.
An dieser Stelle sind nur Förderzweck und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.
Konditionen und weitere Einzelheiten erfahren Sie in unseren aktuellen Publikationen
Das Förderbuch Thüringen
Förderprogramme in Thüringen 2009, ISBN 978-3934822-74-0
700 Seiten, 310 Programme, aktuellste und vollständigste Übersicht aller Förderprogramme in Thüringen
Preis: 19,00 Euro inkl. MwSt. (ggf. fallen Versandkosten an)
sowie auf der CD-ROM
Datenbank Wirtschaftsförderung Thüringen 2009
Business Edition, ISBN 978-3-934822-76-4
Preis: 35,00 Euro (Update von Vorversionen: 25,00 Euro)
Diese Edition kann über das Internet aktualisiert werden.
(alle Preise inkl. MwSt.)
Das Buch und die CD-ROM sind erhältlich im Buchhandel und beim
TIAW-Verlag
TIAW GmbH
Juri-Gagarin-Ring 37
99084 Erfurt
Fax (0361) 596 33 66 (Bestellformular im PDF-Format)
E-Mail: bestellung@tiaw.de
Letzte interne Änderung: 19.03.2009