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Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. S. 1078) in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II
Was wird gefördert?
Förderung eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den
Ruhestand älterer Arbeitnehmer und Schaffung von
Beschäftigungsmöglichkeiten für arbeitslos gemeldete  Arbeitnehmer
und Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung sowie von
Ausbildungsmöglichkeiten für Auszubildende in Kleinunternehmen.

Förderung von Aufwendungen für einen Arbeitnehmer in Altersteilzeit
bei Erteilung einer Kostenzusage des zuständigen Trägers der
Grundsicherung für einen ALG II-Empfänger, der aus Anlass des
Übergangs eines Arbeitnehmers in die Altersteilzeit auf dem
freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung
freigewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig nach dem SGB III
beschäftigt wird (Wiederbesetzer).
Wer wird gefördert?
Arbeitgeber nach den Bestimmungen des AfG.

zu fördernder Personenkreis:
## (gültig für SGB II Kunden)
Arbeitslose, Ausgebildete, in Beschäftigung Auszubildende.

Voraussetzungen:

Gefördert werden kann:
- wenn eine Vereinbarung über die Verminderung der Arbeitszeit auf
die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit von
Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen wird, die sich zumindest
auf die Zeit erstrecken muss, bis eine Altersrente beansprucht werden
kann, 
- wenn der Versicherungspflichtige eine Vorbeschäftigungszeit des
älteren Arbeitnehmers von mind. 3 Jahren innerhalb der letzten 5
Jahre vor Beginn der Altersteilzeit vorweist (Zeiten des Bezuges von
ALG, Alhi und ALG II sind gleichgestellt),
- wenn der freigemachte Arbeitsplatz mit einem arbeitslos gemeldeten
Arbeitnehmer oder einem Ausgebildeten bzw. in Beschäftigung
Auszubildenden (in Kleinunternehmen mit nicht mehr als 50
Arbeitnehmern) wiederbesetzt wird.

Die Anerkennung eines Beziehers von ALG II als Wiederbesetzer
erfordert eine vorherige Kostenzusage nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6
SGB II.
Der Arbeitgeber muss das Regelarbeitsentgelt für die
Altersteilzeitarbeit um mind. 20% aufstocken.
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber zusätzliche Beiträge zur
Rentenversicherung mind. in Höhe des Beitrages entrichten, der auf
80% des Regelarbeitsentgelts entfällt (begrenzt auf 90% der
monatlichen Beitragsbemessungsgrenze). Die Zahlungen erfolgen für
längstens 6 Jahre.

Der Anspruch auf die Förderleistung besteht nicht, wenn der
Wiederbesetzer ausscheidet, es sei denn, der Arbeitsplatz wird
innerhalb von 3 Monaten erneut wiederbesetzt oder der Arbeitgeber hat
bereits für 4 Jahre Förderleistungen erhalten.

Rechtsgrundlagen:
Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. S. 1078), zuletzt
geändert durch Artikel 2d des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang
im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23. April 2004 (BGBl. I S.602),
zuletzt geändert durch KommOptionsG vom 30.07.2004 (BGBl. I S.
2014), in Kraft ab 06.08.2004, Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II
- § 16 Abs. 2 i. V. m. Altersteilzeitgesetz.

An dieser Stelle sind nur Förderzweck  und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.

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Letzte interne Änderung: 19.03.2009


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