Zum Freistaat Thüringen ...  
Maßnahmen zur vertieften Berufsorientierung gem. § 33 SGB III und 421q SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II
Was wird gefördert?
Die Förderung einer frühzeitigen Berufsorientierung und
Eignungsfeststellung soll dazu führen, dass Schüler sich
frühzeitig und intensiver als bisher mit dem Berufswahlprozess
auseinandersetzen, ihre Chancen bei der Berufswahl realistischer
einschätzen und Fehleinstellungen, die zum Beispiel zum Festhalten
an einem unrealistischen Berufswunsch oder zu Ausbildungsabbrüchen
führen können, möglichst vermieden werden. Dies soll auch dazu
beitragen, das betriebliche Ausbildungsangebot besser ausschöpfen zu
können.
Wer wird gefördert?
Träger.
Allgemeinbildende Schulen, Jugend- und Sozialämter, Kammern,
Bildungseinrichtungen der Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerorganisationen, Stiftungen, gemeinnützige Vereine und
freie und öffentliche Träger der Jugend- und Jugendberufshilfe.

zu fördernder Personenkreis:
++ (gültig für SGB III Kunden)
## (gültig für SGB II Kunden)
Schüler allgemeinbildender Schulen.

Voraussetzungen:

Grundlage ist  der Abschluss eines Dienstleistungsvertrages zur
Durchführung einer Maßnahme. 
Zuständig für den Abschluss der Dienstleistungsverträge
beziehungsweise für den Abschluss entsprechender
Kooperationsvereinbarungen ist die örtliche Arbeitsagentur. Die
Regionaldirektionen schließen erforderlichenfalls
Kooperationsvereinbarungen mit überregional tätigen Einrichtungen
ab.
Die Beauftragung Dritter unterliegt dem Vergaberecht. Da im Hinblick
auf die Beteiligungspflicht des Dritten und der vorgeschriebenen
Maßnahmedauer (max. 169 Std.) der Auftragswert der einzelnen
Maßnahme unterhalb des so genannten Schwellenwertes von 200.000 EUR
liegt, hat die Vergabe daher (nur) nach Abschnitt 1 der
Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) zu erfolgen.
Der Dritte ist zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen
verpflichtet.

Rechtsgrundlagen:
Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940).

An dieser Stelle sind nur Förderzweck  und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.

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Fax (0361) 596 33 66 (Bestellformular im PDF-Format)
E-Mail: bestellung@tiaw.de

Letzte interne Änderung: 19.03.2009


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