| Maßnahmen zur vertieften Berufsorientierung gem. § 33 SGB III und 421q SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II |
Was wird gefördert?
Die Förderung einer frühzeitigen Berufsorientierung und Eignungsfeststellung soll dazu führen, dass Schüler sich frühzeitig und intensiver als bisher mit dem Berufswahlprozess auseinandersetzen, ihre Chancen bei der Berufswahl realistischer einschätzen und Fehleinstellungen, die zum Beispiel zum Festhalten an einem unrealistischen Berufswunsch oder zu Ausbildungsabbrüchen führen können, möglichst vermieden werden. Dies soll auch dazu beitragen, das betriebliche Ausbildungsangebot besser ausschöpfen zu können.
Wer wird gefördert?
Träger. Allgemeinbildende Schulen, Jugend- und Sozialämter, Kammern, Bildungseinrichtungen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, Stiftungen, gemeinnützige Vereine und freie und öffentliche Träger der Jugend- und Jugendberufshilfe. zu fördernder Personenkreis: ++ (gültig für SGB III Kunden) ## (gültig für SGB II Kunden) Schüler allgemeinbildender Schulen. Voraussetzungen: Grundlage ist der Abschluss eines Dienstleistungsvertrages zur Durchführung einer Maßnahme. Zuständig für den Abschluss der Dienstleistungsverträge beziehungsweise für den Abschluss entsprechender Kooperationsvereinbarungen ist die örtliche Arbeitsagentur. Die Regionaldirektionen schließen erforderlichenfalls Kooperationsvereinbarungen mit überregional tätigen Einrichtungen ab. Die Beauftragung Dritter unterliegt dem Vergaberecht. Da im Hinblick auf die Beteiligungspflicht des Dritten und der vorgeschriebenen Maßnahmedauer (max. 169 Std.) der Auftragswert der einzelnen Maßnahme unterhalb des so genannten Schwellenwertes von 200.000 EUR liegt, hat die Vergabe daher (nur) nach Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) zu erfolgen. Der Dritte ist zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen verpflichtet. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940).
An dieser Stelle sind nur Förderzweck und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.
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Letzte interne Änderung: 19.03.2009