| Berufseinstiegsbegleitung beim Übergang in eine berufliche Ausbildung gem. § 421s SGB III |
Was wird gefördert?
Zusätzlich zu den bereits bestehenden ehrenamtlichen Ausbildungspatenschaftsprojekten sollen im Rahmen einer modellhaften Erprobung sog. Berufseinstiegsbegleiter Schüler an ausgewählten Schulen beim Übergang von der allgemein bildenden Schule in eine Ausbildung unterstützen. Förderungsfähig sind Maßnahmen zur individuellen Begleitung und Unterstützung förderungsbedürftiger Jugendlicher insbesondere beim Erreichen des Abschlusses einer allgemein bildenden Schule, bei der Berufsorientierung und -wahl, der Suche nach einem Ausbildungsplatz und der Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses. Die Begleitung beginnt i. d. R. mit dem Besuch der Vorabgangsklasse der allgemein bildenden Schule und endet ein halbes Jahr nach Beginn einer beruflichen Ausbildung, spätestens jedoch 24 Monate nach Beendigung der allgemein bildenden Schule.
Wer wird gefördert?
Träger von Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung. zu fördernder Personenkreis: ++ (gültig für SGB III Kunden) Jugendliche. Förderungsbedürftig sind Jugendliche, die voraussichtlich Schwierigkeiten haben, den Abschluss der allgemein bildenden Schule zu erreichen und den Übergang in eine berufliche Ausbildung zu bewältigen. Jedem Jugendlichen soll ein bestimmter Berufseinstiegsbegleiter zugeordnet werden. Voraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Berufseinstiegsbegleiter aufgrund ihrer Berufs- und Lebenserfahrung besonders geeignet sind, die Eingliederung förderungsbedürftiger Jugendlicher in eine berufliche Ausbildung individuelle zu begleiten und zu unterstützen, - wenn die Maßnahmen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt werden. Die Maßnahmen werden zur Erprobung nur zugunsten von Schülern an 1.000 ausgewählten allgemein bildenden Schulen gefördert. Die Bundesagentur für Arbeit bestimmt bis zum 31. Dezember 2008 die Schulen durch Anordnung. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) Hinweis: Es können Maßnahmen gefördert werden, die bis zum 31. Dezember 2011 beginnen.
An dieser Stelle sind nur Förderzweck und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.
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Letzte interne Änderung: 19.03.2009