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Berufseinstiegsbegleitung beim Übergang in eine berufliche Ausbildung gem. § 421s SGB III
Was wird gefördert?
Zusätzlich zu den bereits bestehenden ehrenamtlichen
Ausbildungspatenschaftsprojekten sollen im Rahmen einer modellhaften
Erprobung sog. Berufseinstiegsbegleiter Schüler an ausgewählten
Schulen beim Übergang von der allgemein bildenden Schule in eine
Ausbildung unterstützen.

Förderungsfähig sind Maßnahmen zur individuellen Begleitung und
Unterstützung förderungsbedürftiger Jugendlicher insbesondere beim
Erreichen des Abschlusses einer allgemein bildenden Schule, bei der
Berufsorientierung und -wahl, der Suche nach einem Ausbildungsplatz
und der Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses. Die Begleitung
beginnt i. d. R. mit dem Besuch der Vorabgangsklasse der allgemein
bildenden Schule und endet ein halbes Jahr nach Beginn einer
beruflichen Ausbildung, spätestens jedoch 24 Monate nach Beendigung
der allgemein bildenden Schule.
Wer wird gefördert?
Träger von Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung.

zu fördernder Personenkreis:
++ (gültig für SGB III Kunden)
Jugendliche.

Förderungsbedürftig sind Jugendliche, die voraussichtlich
Schwierigkeiten haben, den Abschluss der allgemein bildenden Schule
zu erreichen und den Übergang in eine berufliche Ausbildung zu
bewältigen. Jedem Jugendlichen soll ein bestimmter
Berufseinstiegsbegleiter zugeordnet werden.

Voraussetzungen:

Gefördert werden kann:
- wenn die Berufseinstiegsbegleiter aufgrund ihrer Berufs- und
Lebenserfahrung besonders geeignet sind, die Eingliederung
förderungsbedürftiger Jugendlicher in eine berufliche Ausbildung
individuelle zu begleiten und zu unterstützen,
- wenn die Maßnahmen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit geplant und durchgeführt werden.

Die Maßnahmen werden zur Erprobung nur zugunsten von Schülern an
1.000 ausgewählten allgemein bildenden Schulen gefördert. Die
Bundesagentur für Arbeit bestimmt bis zum 31. Dezember 2008 die
Schulen durch Anordnung.

Rechtsgrundlagen:
Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940)

Hinweis: Es können Maßnahmen gefördert werden, die bis zum 31.
Dezember 2011 beginnen.

An dieser Stelle sind nur Förderzweck  und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.

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Juri-Gagarin-Ring 37
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Fax (0361) 596 33 66 (Bestellformular im PDF-Format)
E-Mail: bestellung@tiaw.de

Letzte interne Änderung: 19.03.2009


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