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Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) gem. §§ 260-271 und 434j SGB III
Was wird gefördert?
Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) können für die
Beschäftigung von zugewiesenen Arbeitnehmern pauschalierte
Zuschüsse erhalten, wenn damit zu rechnen ist, dass die
Eingliederungsaussichten der in die Maßnahme zugewiesenen
Arbeitnehmer erheblich verbessert werden.
Wer wird gefördert?
Träger von ABM  (z. B. Kommunen, Vereine, GbR).

zu fördernder Personenkreis:
++ (gültig für SGB III Kunden)
Arbeitslose.

Voraussetzungen:

Gefördert werden kann:
- wenn die arbeitslosen Arbeitnehmer allein durch die Förderung in
einer ABM eine Beschäftigung aufnehmen können,
- und wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, um
Entgeltersatzleistungen zu erhalten,
- wenn die Maßnahmen dazu dienen, Arbeitslosigkeit abzubauen und
arbeitslosen Arbeitnehmern zur Erhaltung oder Wiedererlangung der
Beschäftigungsfähigkeit, zumindest vorübergehend, eine
Beschäftigung zu ermöglichen,
- wenn in den Maßnahmen zusätzliche und im öffentlichen Interesse
liegende Arbeiten durchgeführt werden,
- wenn eine Beeinträchtigung der Wirtschaft als Folge der Förderung
nicht zu befürchten ist und
- wenn mit den von der Agentur für Arbeit bzw. dem zuständigen
Träger der Grundsicherung
 zugewiesenen Arbeitnehmern Arbeitsverhältnisse begründet werden.

Zusätzlichkeit ist gegeben, wenn Arbeiten ohne Förderung nicht,
nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt
durchgeführt werden.

Öffentliches Interesse liegt vor, wenn das Arbeitsergebnis der
Allgemeinheit dient. Dies gilt insbesondere bei juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder bei als gemeinnützig anerkannten
Trägern von ABM.

Rechtsgrundlagen:
Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940).

An dieser Stelle sind nur Förderzweck  und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.

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Letzte interne Änderung: 19.03.2009


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