| Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) gem. §§ 260-271 und 434j SGB III |
Was wird gefördert?
Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) können für die Beschäftigung von zugewiesenen Arbeitnehmern pauschalierte Zuschüsse erhalten, wenn damit zu rechnen ist, dass die Eingliederungsaussichten der in die Maßnahme zugewiesenen Arbeitnehmer erheblich verbessert werden.
Wer wird gefördert?
Träger von ABM (z. B. Kommunen, Vereine, GbR). zu fördernder Personenkreis: ++ (gültig für SGB III Kunden) Arbeitslose. Voraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die arbeitslosen Arbeitnehmer allein durch die Förderung in einer ABM eine Beschäftigung aufnehmen können, - und wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, um Entgeltersatzleistungen zu erhalten, - wenn die Maßnahmen dazu dienen, Arbeitslosigkeit abzubauen und arbeitslosen Arbeitnehmern zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit, zumindest vorübergehend, eine Beschäftigung zu ermöglichen, - wenn in den Maßnahmen zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten durchgeführt werden, - wenn eine Beeinträchtigung der Wirtschaft als Folge der Förderung nicht zu befürchten ist und - wenn mit den von der Agentur für Arbeit bzw. dem zuständigen Träger der Grundsicherung zugewiesenen Arbeitnehmern Arbeitsverhältnisse begründet werden. Zusätzlichkeit ist gegeben, wenn Arbeiten ohne Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Öffentliches Interesse liegt vor, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Dies gilt insbesondere bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei als gemeinnützig anerkannten Trägern von ABM. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940).
An dieser Stelle sind nur Förderzweck und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.
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Letzte interne Änderung: 19.03.2009