Zum Freistaat Thüringen ...  
Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfebedürftige gem. § 16d SGB II - Entgeltvariante, Mehraufwandsvariante -
Was wird gefördert?
Schaffung von Arbeitsgelegenheiten als
1. Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante:
Bei diesen Arbeitsgelegenheiten handelt es sich um vom Träger
geschaffene, vermittelte, akquirierte sozialversicherungspflichtige
Beschäftigungen bei Unternehmen oder sonstigen Arbeitgebern, bei
denen der Hilfebedürftige das übliche Arbeitsentgelt an Stelle des
ALG II erhält, abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung. Die
Arbeiten müssen nicht zwingend gemeinnützig und/oder zusätzlich
sein (Mischformen sind möglich). Wettbewerbsverzerrungen und
sonstige Nachteile für die Wirtschaft sind zu vermeiden.

2. Arbeitsgelegenheit in der Mehraufwandsvariante:
Im Rahmen von zumutbaren nicht sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungen (Sozialrechtsverhältnis) können gemeinnützige und
zusätzliche Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Bei
nachvollziehbarer Begründung der Verbesserung der
Integrationsfähigkeit können auch marktnahe Einsatzfelder genehmigt
werden. Mit dieser flexibel einsetzbaren Konstruktion sind auch
sämtliche Teilzeitvarianten von Arbeitsgelegenheiten möglich.
Wer wird gefördert?
Träger von Arbeitsgelegenheiten. 
Diese können geeignete natürliche oder juristische Personen oder
Personengesellschaften sein, die förderungsfähige Maßnahmen selbst
durchführen oder durch Dritte durchführen lassen wie Kommunen,
Kreise, sonstige öffentlich-rechtliche Träger (Körperschaften,
Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts), kommunale
Beschäftigungsgesellschaften, Träger der freien Wohlfahrtspflege
und andere. 

zu fördernder Personenkreis:
## (gültig für SGB II Kunden)
in Maßnahmen zugewiesene ALG II-Empfänger bzw. erwerbsfähige
Angehörige der Bedarfsgemeinschaft.

Voraussetzungen:

Geschaffen werden die Maßnahmen für erwerbsfähige Hilfebedürftige
(Bezieher von ALG II), die keine Beschäftigung finden können,
insbesondere für Jugendliche, die das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben (U25). 

Gefördert werden kann:
- wenn der Träger geeignet ist und eine umfassende
Maßnahmebeschreibung vorlegt, 
- wenn die Hilfebedürftigen durch den zuständigen Träger der
Grundsicherung zugewiesen werden.

Rechtsgrundlagen:
Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954,
2955), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2859).

An dieser Stelle sind nur Förderzweck  und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.

Konditionen und weitere Einzelheiten erfahren Sie in unseren aktuellen Publikationen

Das Förderbuch Thüringen
Förderprogramme in Thüringen 2009, ISBN 978-3934822-74-0
700 Seiten, 310 Programme, aktuellste und vollständigste Übersicht aller Förderprogramme in Thüringen
Preis: 19,00 Euro inkl. MwSt. (ggf. fallen Versandkosten an)

sowie auf der CD-ROM

Datenbank Wirtschaftsförderung Thüringen 2009
Business Edition, ISBN 978-3-934822-76-4

Preis: 35,00 Euro (Update von Vorversionen: 25,00 Euro)
Diese Edition kann über das Internet aktualisiert werden.

(alle Preise inkl. MwSt.)

Das Buch und die CD-ROM sind erhältlich im Buchhandel und beim

TIAW-Verlag
TIAW GmbH
Juri-Gagarin-Ring 37
99084 Erfurt

Fax (0361) 596 33 66 (Bestellformular im PDF-Format)
E-Mail: bestellung@tiaw.de

Letzte interne Änderung: 19.03.2009


StartseiteÜbersichtProgrammeÄnderungenAnhangCDROMKontakt

© 2009 TIAW e. V.Impressum

optimiert für
Firefox
ab Version 3.0