| Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfebedürftige gem. § 16d SGB II - Entgeltvariante, Mehraufwandsvariante - |
Was wird gefördert?
Schaffung von Arbeitsgelegenheiten als 1. Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante: Bei diesen Arbeitsgelegenheiten handelt es sich um vom Träger geschaffene, vermittelte, akquirierte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen bei Unternehmen oder sonstigen Arbeitgebern, bei denen der Hilfebedürftige das übliche Arbeitsentgelt an Stelle des ALG II erhält, abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung. Die Arbeiten müssen nicht zwingend gemeinnützig und/oder zusätzlich sein (Mischformen sind möglich). Wettbewerbsverzerrungen und sonstige Nachteile für die Wirtschaft sind zu vermeiden. 2. Arbeitsgelegenheit in der Mehraufwandsvariante: Im Rahmen von zumutbaren nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen (Sozialrechtsverhältnis) können gemeinnützige und zusätzliche Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Bei nachvollziehbarer Begründung der Verbesserung der Integrationsfähigkeit können auch marktnahe Einsatzfelder genehmigt werden. Mit dieser flexibel einsetzbaren Konstruktion sind auch sämtliche Teilzeitvarianten von Arbeitsgelegenheiten möglich.
Wer wird gefördert?
Träger von Arbeitsgelegenheiten. Diese können geeignete natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften sein, die förderungsfähige Maßnahmen selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen wie Kommunen, Kreise, sonstige öffentlich-rechtliche Träger (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts), kommunale Beschäftigungsgesellschaften, Träger der freien Wohlfahrtspflege und andere. zu fördernder Personenkreis: ## (gültig für SGB II Kunden) in Maßnahmen zugewiesene ALG II-Empfänger bzw. erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft. Voraussetzungen: Geschaffen werden die Maßnahmen für erwerbsfähige Hilfebedürftige (Bezieher von ALG II), die keine Beschäftigung finden können, insbesondere für Jugendliche, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (U25). Gefördert werden kann: - wenn der Träger geeignet ist und eine umfassende Maßnahmebeschreibung vorlegt, - wenn die Hilfebedürftigen durch den zuständigen Träger der Grundsicherung zugewiesen werden. Rechtsgrundlagen: Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2859).
An dieser Stelle sind nur Förderzweck und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.
Konditionen und weitere Einzelheiten erfahren Sie in unseren aktuellen Publikationen
Das Förderbuch Thüringen
Förderprogramme in Thüringen 2009, ISBN 978-3934822-74-0
700 Seiten, 310 Programme, aktuellste und vollständigste Übersicht aller Förderprogramme in Thüringen
Preis: 19,00 Euro inkl. MwSt. (ggf. fallen Versandkosten an)
sowie auf der CD-ROM
Datenbank Wirtschaftsförderung Thüringen 2009
Business Edition, ISBN 978-3-934822-76-4
Preis: 35,00 Euro (Update von Vorversionen: 25,00 Euro)
Diese Edition kann über das Internet aktualisiert werden.
(alle Preise inkl. MwSt.)
Das Buch und die CD-ROM sind erhältlich im Buchhandel und beim
TIAW-Verlag
TIAW GmbH
Juri-Gagarin-Ring 37
99084 Erfurt
Fax (0361) 596 33 66 (Bestellformular im PDF-Format)
E-Mail: bestellung@tiaw.de
Letzte interne Änderung: 19.03.2009