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Leistungen zur Beschäftigungsförderung gem. § 16e SGB II - JobPerspektive
Was wird gefördert?
Arbeitgeber können zur Eingliederung von erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen mit Vermittlungshemmnissen in Arbeit einen
Beschäftigungszuschuss als Ausgleich der zu erwartenden
Minderleistungen des Arbeitnehmers und einen Zuschuss zu sonstigen
Kosten erhalten.

Die Förderung ist aufzuheben, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer
in eine konkrete zumutbare Arbeit ohne eine Förderung nach Abs. 1
Satz 1 vermittelt werden kann oder  wenn nach jeweils 12 Monaten der
Förderdauer feststeht, dass der Arbeitnehmer eine zumutbare Arbeit
ohne eine Förderung nach Abs. 1 Satz 1 aufnehmen kann. Eine
Förderung ist nur für die Dauer des Bestehens des
Arbeitsverhältnisses möglich.

Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Frist gekündigt
werden:
1. vom Arbeitnehmer, wenn er eine Erwerbstätigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt aufnehmen kann,
2. vom Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt, zu dem die Förderung nach Abs.
7 Satz 1 oder 2 aufgehoben wird.
Wer wird gefördert?
Arbeitgeber.

zu fördernder Personenkreis:
## (gültig für SGB II Kunden)

Voraussetzungen:

Gefördert werden kann:
- wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige das 18. Lebensjahr
vollendet hat, langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten
Buches ist und in seinen Erwerbsmöglichkeiten durch mind. 2 weitere
in seiner Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwer
beeinträchtigt ist,
- der erwerbsfähige Hilfebedürftige auf der Grundlage einer
Eingliederungsvereinbarung für einen Zeitraum von mind. 6 Monaten
betreut wurde und Eingliederungsleistungen unter Einbeziehung der
übrigen Leistungen nach diesem Buch erhalten hat,
- eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate ohne die Förderung
nach Satz 1 nicht möglich ist und
- zwischen dem Arbeitgeber und dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
ein Arbeitsverhältnis mit in der Regel voller Arbeitszeit unter
Vereinbarung des tariflichen Arbeitsentgelts oder, wenn eine
tarifliche Regelung keine Anwendung findet, des für vergleichbare
Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelts begründet wird. Die
vereinbarte Arbeitszeit darf die Hälfte der vollen Arbeitszeit nicht
unterschreiten.

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der
Arbeitgeber
- die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses
veranlasst hat, um einen Beschäftigungszuschuss zu erhalten oder
- eine bisher für das Beschäftigungsverhältnis erbrachte
Förderung ohne besonderen Grund nicht mehr in Anspruch nimmt.

Rechtsgrundlagen:
Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954,
2955), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2859).

Hinweis: Förderung mit Beginn bis zum 31. Dezember 2011.

An dieser Stelle sind nur Förderzweck  und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.

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E-Mail: bestellung@tiaw.de

Letzte interne Änderung: 19.03.2009


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