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7. Mai 2009: Erlass des TMWTA zur Gewährung von Kleinbeihilfen
 

Gewährung von Kleinbeihilfen

 

Quelle: Erlass des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Arbeit,
Thüringer Staatsanzeiger 18/2009

Auf der Basis eines von der Europäischen Kommission geschaffenen befristeten beihilferechtlichen Rahmens können in den Jahren 2009 und 2010 Kleinbeihilfen bis zu einem Betrag von 500.000 EUR gewährt werden, um der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise in den Mitgliedstaaten entgegenzuwirken.

Thüringer Unternehmen können auf der Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen" diese Förderung rückwirkend vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2010 auch aus folgenden Programmen (Indizes Förderbuch 2009) erhalten:

 

B-M02             Außenwirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen

G-W03            Thüringen-Invest

KH-E01           GuW Plus - Gründungs- und Wachstumsfinanzierung

Thüringen-Dynamik (Gewährung von Kleinbeihilfen erst nach Inkrafttreten der Richtlinie)

AP-A01           Existenzgründerrichtlinie

T-L01              Einzelbetriebliche Technologieförderung

T-L03              Förderung von Personal in Forschung und Entwicklung

 

Für die Programme (Indizes Förderbuch 2009):

 

G-W01            Gemeinschaftsaufgabe (GRW),  Maßnahmen der gewerblichen Wirtschaft

F-G01             Gemeinschaftsaufgabe, Tourismusgewerbe

KH-E03          Thüringen-Kapital

wurde die Kleinbeihilfenregelung durch entsprechende Richtlinienänderungen bzw. Änderungen im Rahmenplan berücksichtigt.

Zu beachten sind insbesondere folgende beihilferechtliche Festlegungen:

Kleinbeihilfen können nur als transparente Beihilfen gewährt werden, insbesondere als

a)      Beihilfen in Form von Zuschüssen und Zinszuschüssen,

b)      Beihilfen in Form von Darlehen, deren Bruttosubventionsäquivalent auf Grundlage des zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wird,

c)      Beihilfen in Form von Garantieregelungen, deren Bruttosubventionselement

-         entweder auf Basis einer von der Europäischen Kommission genehmigten Methode berechnet wird

-         oder bei kleinen und mittleren Unternehmen auf Basis der Safe-Harbour-Prämien der Bürgschaftsmitteilung der Europäischen Kommission berechnet wird.

 

Kleinbeihilfen können auch an Unternehmen gewährt werden, die sich bis zum 1. Juli 2008 nicht in Schwierigkeiten befanden, jedoch danach aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise in Schwierigkeiten geraten sind.

Kumulierung:

-         Kleinbeihilfen können nicht mit „De-minimis"-Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert werden.

-         Kleinbeihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, wenn die Förderhöchstgrenzen dieser Beihilfen nicht überschritten werden.

-         Der Gesamtbetrag an erhaltenen Kleinbeihilfen und an ab dem 01.01.2008 erhaltenen „De-minimis"-Beihilfen darf den Höchstbetrag von 500.000 EUR nicht überschreiten. (Der Gesamtbetrag an erhaltenen „De-minimis"-Beihilfen darf im Dreijahreszeitraum weiterhin den Höchstbetrag von 200.000 EUR nicht überschreiten.)

Posted by KrLanger at Mai 07, 2009 01:37 EM

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