| Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort- Vor-Ort-Beratung - |
Was wird gefördert?
Ingenieurmäßige Vor-Ort-Beratung in Wohngebäuden, die sich umfassend auf den baulichen Wärmeschutz sowie die Wärmeerzeugung und -verteilung unter Einschluss der Warmwasserbereitung und der Nutzung erneuerbarer Energien bezieht. Gefördert werden auch separate Thermografiegutachten oder die zusätzliche Integration von thermografischen Untersuchungsergebnissen in den Vor-Ort-Beratungsbericht. Außerdem gibt es für Hinweise zur Stromeinsparung einen zusätzlichen Bonus. Die Beratung muss sich auf das gesamte Gebäude beziehen.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind: - Ingenieure und Architekten, die durch ihre berufliche Tätigkeit oder durch Aus- bzw. Fortbildung die für eine Energieberatung notwendigen speziellen Fachkenntnisse erworben haben, - Absolventen der Lehrgänge der Handwerkskammern zum/zur geprüften „Gebäudeenergieberater/in“ (HWK), - Absolventen geeigneter Ausbildungskurse, deren Mindestinhalte und Eingangsvoraussetzungen von der Bewilligungsbehörde festgelegt werden. Die Berater müssen die erforderlichen Fähigkeiten besitzen und über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen. Nicht antragsberechtigt sind Berater, die mit der Beratung ein wirtschaftliches Eigeninteresse an Investitionsentscheidungen des Beratenen haben können (weitere Ausschlüsse siehe Richtlinie). Als Gebäudeeigentümer können eine Beratung in Anspruch nehmen: - natürliche Personen, - rechtlich selbständige kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschl. der Wohnungswirtschaft sowie Betriebe des Agrarbereichs, - juristische Personen und sonstige Einrichtungen, sofern diese gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen sowie - Mieter oder Pächter eines Gebäudes, wenn die schriftliche Erlaubnis des Eigentümers vorliegt. Voraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn sich die Gebäude im Bundesgebiet befinden, der Bauantrag bis zum 31. Dezember 1994 gestellt bzw. die Bauanzeige erstattet worden ist und die Gebäudehülle nicht auf Grund späterer Baugenehmigungen durch Anbau oder Aufstockung zu mehr als 50% verändert wurde und mehr als die Hälfte der Gebäudefläche ständig zu Wohnzwecken genutzt wird, - wenn die Vor-Ort-Beratungsberichte den Mindestanforderungen der Anlage 1 sowie im Fall der Integration thermografischer Ergebnisse zusätzlich der Anlage 2 der Richtlinie entsprechen, - wenn Thermografiegutachten ausschl. durch antragsberechtigte Berater erstellt werden und die Gutachten der Anlage 2 der Richtlinie entsprechen, - wenn dem Beratungsempfänger die Mindestanforderungen nach Anlage 1 und 2 der Richtlinie spätestens mit Übergabe des Beratungsberichtes bekannt gemacht werden, - wenn die Beratung unabhängig von Anbietern und deren Produkten erfolgt. Hinweis: Förderanträge können längstens bis zum 31. Dezember 2009 gestellt werden.
An dieser Stelle sind nur Förderzweck und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.
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Letzte interne Änderung: 19.03.2009