| Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (Marktanreizprogramm) |
Was wird gefördert?
Durch Investitionsanreize soll der Absatz von Technologien der erneuerbaren Energien im Wärmemarkt gestärkt werden, um zur Senkung der Kosten und zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit auf diesem Gebiet beizutragen. Mit der Innovationsförderung für neuartige oder besonders innovative Technologien werden besondere Anreize für die Marktentwicklung gesetzt. Förderfähig sind über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Errichtung und Erweiterung von: a) Solarkollektoranlagen bis 40 m² Bruttokollektorfläche, b) Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche auf Ein- und Zweifamilienhäusern mit hohen Pufferspeichervolumina, c) automatisch beschickten Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung bis einschl. 100 kW Nennwärmeleistung, d) handbeschickten Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung von 15 bis 50 kW Nennwärmeleistung (Scheitholzvergaserkessel), e) effizienten Wärmepumpen, f) besonders innovativen Technologien zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energien nach Maßgabe dieser Richtlinien: - Große Solarkollektoranlagen von 20 bis 40 m² Bruttokollektorfläche, - Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung und Effizienzsteigerung bei Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse bis einschl. 100 kW Nennwärmeleistung - besonders effiziente Wärmepumpen. Nicht gefördert werden Eigenbauanlagen und Prototypen (bei der Innovationsförderung sind Ausnahmen möglich) sowie gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigte: - Privatpersonen, freiberuflich Tätige, kleine und mittlere private Unternehmen gem. der KMU-Definition der Europäischen Kommission, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände, gemeinnützige Investoren, - für den Punkt Wärme aus erneuerbaren Energien in der Schule und in der Kirche: Berufsschulen, Technikerschulen, Berufsbildungszentren, überbetriebliche Ausbildungsstätten, allgemein bildende Schulen, Fachhochschulen und Universitäten, Kirchen. Großunternehmen sind nur bei besonderer Förderwürdigkeit und unter bestimmten Bedingungen antragsberechtigt. Voraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Antragsteller entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstückes ist, auf dem die Anlage errichtet werden soll (Ausnahme: Kontraktoren), - wenn bei Kommunen und gemeinnützigen Antragstellern eine öffentlichkeitswirksame Vorstellung des Vorhabens unter Hinweis auf die Förderung erfolgte, - wenn mit dem Vorhaben vor Antragstellung noch nicht begonnen wurde (Ausnahme bei der Basisförderung, hier ist der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage zu stellen), - wenn die in den Richtlinien genannten technischen Bestimmungen und Grenzwerte eingehalten werden, - wenn sich die Anlagen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden und mind. 7 Jahre zweckentsprechend betrieben werden. Die allgemeinen Vorschriften für die Schwerpunkte a) bis f) sind der Richtlinie zu entnehmen. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Hinweis: Als Bestandteil des Marktanreizprogramms gewährt die KfW Förderbank im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien (Programmteil „Premium“, siehe Programm U-D05) Tilgungszuschüsse für Investitionen zur Nutzung erneuerbarer Energien.
An dieser Stelle sind nur Förderzweck und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.
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Letzte interne Änderung: 19.03.2009