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Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (Marktanreizprogramm)
Was wird gefördert?
Durch Investitionsanreize soll der Absatz von Technologien der
erneuerbaren Energien im Wärmemarkt gestärkt werden, um zur Senkung
der Kosten und zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit auf diesem
Gebiet beizutragen. Mit der Innovationsförderung für neuartige oder
besonders innovative Technologien werden besondere Anreize für die
Marktentwicklung gesetzt. Förderfähig sind über das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Errichtung und Erweiterung
von:
a) Solarkollektoranlagen bis 40 m² Bruttokollektorfläche,
b) Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche
auf Ein- und Zweifamilienhäusern mit hohen Pufferspeichervolumina,
c) automatisch beschickten Anlagen zur Verbrennung von fester
Biomasse für die thermische Nutzung bis einschl. 100 kW
Nennwärmeleistung,
d) handbeschickten Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für
die thermische Nutzung von 15 bis 50 kW Nennwärmeleistung
(Scheitholzvergaserkessel),
e) effizienten Wärmepumpen,
f) besonders innovativen Technologien zur Wärme- und Kälteerzeugung
aus erneuerbaren Energien nach Maßgabe dieser Richtlinien:
- Große Solarkollektoranlagen von 20 bis 40 m²
Bruttokollektorfläche,
- Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung und Effizienzsteigerung
bei Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse bis einschl. 100 kW
Nennwärmeleistung
- besonders effiziente Wärmepumpen.
Nicht gefördert werden Eigenbauanlagen und Prototypen (bei der
Innovationsförderung sind Ausnahmen möglich) sowie gebrauchte
Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen
Anlagenteilen.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigte:
- Privatpersonen, freiberuflich Tätige, kleine und mittlere private
Unternehmen gem. der  KMU-Definition der Europäischen Kommission,
Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände,
gemeinnützige Investoren,
- für den Punkt Wärme aus erneuerbaren Energien in der Schule und
in der Kirche: Berufsschulen, Technikerschulen,
Berufsbildungszentren, überbetriebliche Ausbildungsstätten,
allgemein bildende Schulen, Fachhochschulen und Universitäten,
Kirchen.
Großunternehmen sind nur bei besonderer Förderwürdigkeit und unter
bestimmten Bedingungen antragsberechtigt.

Voraussetzungen:

Gefördert werden kann:
- wenn der Antragsteller entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter
des Grundstückes ist, auf dem die Anlage errichtet werden soll
(Ausnahme: Kontraktoren),
- wenn bei Kommunen und gemeinnützigen Antragstellern eine
öffentlichkeitswirksame Vorstellung des Vorhabens unter Hinweis auf
die Förderung erfolgte,
- wenn mit dem Vorhaben vor Antragstellung noch nicht begonnen wurde
(Ausnahme bei der Basisförderung, hier ist der Antrag innerhalb von
6 Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage zu
stellen),
- wenn die in den Richtlinien genannten technischen Bestimmungen und
Grenzwerte eingehalten werden,
- wenn sich die Anlagen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
befinden und mind. 7 Jahre zweckentsprechend betrieben werden.
Die allgemeinen Vorschriften für die Schwerpunkte a) bis f) sind der
Richtlinie zu entnehmen. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung
besteht nicht.

Hinweis:
Als Bestandteil des Marktanreizprogramms gewährt die KfW Förderbank
im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien (Programmteil
„Premium“, siehe Programm U-D05) Tilgungszuschüsse für
Investitionen zur Nutzung erneuerbarer Energien.

An dieser Stelle sind nur Förderzweck  und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.

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Letzte interne Änderung: 19.03.2009


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