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Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW), Teil II - Förderung des Ausbaus der wirtschaftsnahen Infrastruktur
Was wird gefördert?
Folgende Infrastrukturmaßnahmen können gefördert werden:
1. Erschließung von Industrie- und Gewerbegelände (auch
Umweltschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den
Erschließungsmaßnahmen), 
2. Wiederherrichtung von brachliegendem Industrie- und
Gewerbegelände (auch die Beseitigung von Altlasten, soweit sie für
eine wirtschaftliche Nutzung der Flächen erforderlich und
wirtschaftlich vertretbar ist), 
3. Errichtung oder Ausbau von Verkehrsverbindungen, soweit dadurch
Gewerbebetriebe unmittelbar an das Verkehrsnetz angebunden werden,
4. Errichtung oder Ausbau von Energieversorgungsleitungen und
-verteilungsanlagen ausschl. im Zusammenhang mit der Erschließung
bzw. Wiederherrichtung von Industrie- und Gewerbegelände
(förderfähig sind standortspezifische Mehraufwendungen),
5. Errichtung oder Ausbau von Wasserversorgungsleitungen und
-verteilungsanlagen, soweit dadurch Gewerbebetriebe unmittelbar
versorgt werden und derartige Anlagen überwiegend (mind. 80%) von
Gewerbebetrieben genutzt werden,
6. Errichtung oder Ausbau von Anlagen für die Reinigung von
Abwasser, soweit derartige Anlagen überwiegend (mind. 80%) von
Gewerbebetrieben genutzt werden,
7. Geländeerschließung für öffentliche Einrichtungen des
Tourismus sowie die Errichtung oder der Ausbau von  solchen
Basiseinrichtungen der Infrastruktur des Tourismus (einschl.
Ausstattung), 
8. Errichtung oder Ausbau von Einrichtungen der beruflichen
Ausbildung, Fortbildung und Umschulung (ausnahmsweise sind hier
Kosten für den Erwerb vorhandener Gebäude einschl. des dafür
notwendigen betriebsnotwendigen Grund und Bodens förderfähig),
9. Errichtung oder Ausbau von Gewerbezentren (ausnahmsweise sind hier
Kosten für den Erwerb vorhandener Gebäude einschl.
betriebsnotwendigem Grund und Boden förderfähig),
10. Regionalmanagement-Vorhaben der Landkreise und der  kreisfreien
Städte mit einer Laufzeit von max. 3 Jahren,
11. Regionalbudget für Regionen, die über ein funktionierendes
Regionalmanagement und/oder ein tragfähiges integriertes regionales
Entwicklungskonzept verfügen.
Von der Förderung ausgeschlossene Maßnahmen sind der Richtlinie zu
entnehmen.
Wer wird gefördert?
Träger der Maßnahme. Träger können Gebietskörperschaften oder
kommunale Zweckverbände, die der Kommunalaufsicht unterstehen, sein.
Im Einzelfall können auch juristische Personen, die
steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, gefördert werden, wenn die
Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung erfüllt sind,
sowie natürliche und juristische Personen, die nicht auf
Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

Voraussetzungen:

Gefördert werden kann:
- wenn die Erfüllung des Zuwendungszwecks von erheblichem
Landesinteresse und die Infrastrukturmaßnahme von regionaler
Bedeutung ist,
- wenn vor der Antragstellung an die Bewilligungsbehörde eine
Fördervoranfrage gerichtet wird,
- wenn das amtliche Antragsformular vor Beginn der Maßnahme bei
einer zur Annahme berechtigten Stelle eingereicht wurde,
- wenn das Vorhaben kurzfristig begonnen und innerhalb von 36 Monaten
durchgeführt wird,
- wenn die Höhe der Gesamtinvestition mind. 25.000 EUR beträgt,
- wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist,
- wenn der Investor bzw. Träger des Vorhabens eine angemessene
Eigenbeteiligung nachweist, siehe Richtlinie.
- wenn Betreiber und Nutzer eines Infrastrukturprojektes weder
rechtlich, wirtschaftlich noch personell verflochten sind.
Die weiteren Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen.

An dieser Stelle sind nur Förderzweck  und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.

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Letzte interne Änderung: 19.03.2009


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