| Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen |
Was wird gefördert?
Die Tätigkeit anerkannter Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen im Rahmen der Beratungsangebote nach §§ 2 und 5 sowie 6 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG). Zuwendungen erfolgen für Personalausgaben der Beratungsfachkräfte sowie Sach- und Verwaltungsausgaben wie Mietzins- und Mietnebenkosten, Heizung, Strom, Gas, Wasser, Büro- und Schreibbedarf, Porto- und Fernsprechgebühren, Fachbücher und -zeitschriften, Reisekosten, Ersatzbeschaffung von Büroeinrichtung sowie Instandhaltung, Fortbildung und Vergütung von Honorarkräften.
Wer wird gefördert?
Träger können sein: - freie Träger, - kreisfreie Städte und Landkreise. Voraussetzungen: Gefördert werden kann: - nach Anerkennung durch das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, - wenn die Beratungsstelle in der Bedarfsplanung des TMSFG nach § 8 ThürSchKG enthalten ist, - wenn der Antrag für das kommende Jahr der bewilligenden Stelle bis zum 30. Oktober des laufenden Jahres vorliegt.
An dieser Stelle sind nur Förderzweck und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.
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Juri-Gagarin-Ring 37
99084 Erfurt
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Letzte interne Änderung: 19.03.2009